CCE, 14 mars 1995, n° M.518
COMMISSION DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES
Décision
Winterthur/Schweizer Rueck
THE COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES,
1. Am 13. Februar 1995 hat die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs- Gesellschaft, Winterthur/Schweiz (Winterthur) bei der Kommission das Vorhaben angemeldet, durch Erwerb aller Aktien die Kontrolle im Sinne von Art. 3 Abs 3 der Fusionskontrollverordnung (FKVO) über die Unternehmen
- Schweiz Assicurazione SpA, Mailand/I
- Schweiz Vita SpA, Mailand/I
- Schweiz Compañia Anónima Española de Seguros y Reaseguros, Barcelona/E
- La Equitativa, SA de Seguros sobre la Vida, Madrid/E
zu erwerben.
2. Die Gesellschaften werden gegenwärtig von der Schweizerische Rückversicherungs- Gesellschaft (Schweizer Rück) kontrolliert. Schweizer Rück ist mit Ausnahme von weniger als 10 % der Aktien der La Equitativa auch Eigentümer und Veräusserer der Aktien der vier Gesellschaften. Winterthur wird ein öffentliches Übernahmeangebot nach spanischem Börsenrecht für alle Aktien der La Equitativa unterbreiten, nachdem bereits mit der Schweizer Rück auch bezueglich La Equitativa abschließend über den Parketverkauf Einigung erzielt wurde.
3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben unter die FKVO fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt oder dem EWR- Abkommen bestehen.
II. Die Parteien
4. Winterthur ist ein in fast allen Bereichen der privaten Versicherungswirtschaft weltweit aktives schweizerisches Unternehmen. Die Schweiz Assicurazione ist in den direkten und indirekten Nichtlebensversicherungsbereichen in Italien tätig, während Schweiz Vita in Italien in der Lebensversicherung direkt und indirekt tätig ist.Schweiz Seguros und La Equitativa sind in Spanien und Portugal in nahezu allen Bereichen der privaten Versicherungswirtschaft aktiv.
III. Der Zusammenschluß
5. Mit dem angemeldeten Vorhaben wird Winterthur die alleinige Kontrolle über vier verschiedene Unternehmen erwerben. Dabei sind in dem einheitlichen Gesamtvertragswerk die Vertragsparteien Schweizer Rück (Veräusserer) und Winterthur (Erwerber) jeweils identisch. Auch sind die zu erwerbenden Unternehmen alle Versicherungsunternehmen, von denen jeweils zwei in dem gleichen Land tätig sind. Die Verträge wurden auch in engem zeitlichen Zusammenhang (2/7/10 Februar 1995) abgeschlossen. Es ist daher von einem einheitlichen Zusammenschlußvorhaben im Sinne von Art 5(2)(2) FKVO auszugehen (Vgl. Fall n° IV-M.261 - Volvo/Lex (2), ABI EG 1992 C 239-11.
IV. Gemeinschaftsweite Bedeutung
6. Der Zusammenschluß wird eine gemeinschaftsweite Bedeutung haben. Der gemeinsame aggregierte weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen Winterthur (1993 : 9 923 MECU), Schweiz Assicurazione, Schweiz Vita, Schweiz Seguros, La Equitativa (1993: 502 MECU), wie er sich gemäß Art. 5(3)(b) FKVO ergibt, liegt auch 1994 über 5 000 MECU, da sich jedenfalls keine für die Zuständigkeitsfrage erheblichen Abweichungen ergeben werden. Der aggregierte gemeinschaftsweite Umsatz jeder der zwei beteiligten Parteien liegt 1994 auch über 250 MECU (1993: 3 353 MECU für Winterthur und 502 MECU). Die beteiligten Unternehmen erreichen auch nicht mehr als 2/3 ihres jeweiligen gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedsstaat.
V. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
7. Im Versicherungsbereich werden nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission (Vgl. Fall n° IV-M.183 - Schweizer Rück/ELVIA, Rz 7 Abl EG 1992 C 27-13; Fall n° IV-M.429 - Winterthur/DBV v. 30.05.94, Rz 5 Abl EG Nr 168 v. 21.06.94) so viele unterschiedliche Produkmärkte angenommen wie es Versicherungen für unterschiedliche Risikoarten gibt, denn Eigenschaften, Prämien und Verwendungsmöglichkeiten sind aus Sicht der Verbraucher deutlich unterscheidbar. Daher gibt es nur eine äusserst geringe Austauschbarkeit zwischen ihnen. Dementsprechend werden als relevante Märkte unterschieden : Assistance-, Feuer-, Haftplicht-, Kraftfahrzeug-, Kredit-/Kautions-, Lebens-, Rechtsschutz-, Sach- und Vermögens-, Transport-, Unfall- und Rückversicherungsmärkte.
8. Nach den bisherigen Entscheidungen der Kommission sind die einzelnen Versicherungsmärkte überwiegend nationale Märkte, während in der Rückversicherung von einem Weltmarkt auszugehen ist. Allerdings führt die Harmonisierung innerhalb des EWR zunehmend zur Öffnung nationaler Märkte zugunsten eines europäischen Wettbewerbs (Schweizer Ruck/Elvia a.a.O. Rz 9,10 - Winterthur/DBV a.a.O. Rz 8) ohne daß dies bereits gegenwärtig etwas daran ändert, der Prüfung dieses Zusammenschlusses nationale geographische Märkte zu Grunde zu legen.
9. In dem vorliegenden Zusammenschluß überschneiden sich die Tätigkeitsgebiete der Winterthur und der erworbenen Unternehmen (Assicurazione, Vita, Seguros und Equitativa) in Italien, Spanien, Portugal und in der Rückversicherung.
10. Soweit die verschiedenen Märkte von Nicht-Lebensversicherungen und die Lebensversicherungen betroffen sind, liegen die addierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen in Portugal und Italien jeweils unter 5 % und in Spanien lediglich auf drei der Produktmärkte zwischen 10 und 15 %.
11. Angesichts eines Marktanteils von z.B. 1,28 % der Winterthur in Österreich und keines Zuwachses durch Tätigkeiten der jetzt erworbenen Unternehmen wird sich die Marktstellung in der sonstigen EU und im EWR (Winterthur/DBV a.a.O.Rz 7) durch den Zusammenschluß nicht verändern.
12. In der Rückversicherung erzielt Winterthur nur [...] (Geschäftsgeheimnis - unter 5 %) Marktanteil, während die erworbenen Unternehmen dem allenfalls kaum meßbare Zuwächse hinzufügen werden (Weltmarkt).
13. Die Vielzahl nationaler und internationaler Wettbewerber verfügen zudem in den meisten betroffenen Märkten über allenfalls ähnlich niedrige oder geringfügig höhere Marktanteile als die beteiligten Unternehmen (Feuer und Elementarschäden in Italien).
VI. Ergebnis
14. Angesichts dieser geringen Marktanteile der beteiligten Unternehmen und der Aktivitäten bedeutender nationaler und internationaler Wettbewerber in den betroffenen Märkten kommt eine beherrschende Stellung oder deren Verstärkung durch diesen Zusammenschluß nicht in Betracht, so daß kein Anlaß für Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt oder mit dem EWR- Abkommen besteht.
15. Aus diesem Grund hat die Kommission entschieden, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Artikel 57 des EWR-Abkommens zu erklären. Diese Entscheidung ergeht in Anwendung von Artikel 6(1)b der Verordnung des Rates n° 4064-89.