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CCE, 20 août 1998, n° M.1292

COMMISSION DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES

Décision

Continental/ITT

CCE n° M.1292

20 août 1998

KOMMISSION DES EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

Betrifft : Fall Nr. IV/M.1292 - Continental/ITT

Anmeldung vom 20.08.1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1. Am 20.08.1998 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064-89 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Continental AG ("Continental") erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über den Produktbereich "Bremse & Chassis" von ITT Industries, Inc ("ITT") durch Aktienkauf und Kauf von Vermögenswerten.

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064-89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWRAbkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN

3. Continental ist ein deutsches Unternehmen, dessen Kerngeschäft die Herstellung von Reifen ist. Continental beabsichtigt, durch den Zusammenschluß ihre Tätigkeit über diesen Kernbereich hinaus als Kfz-Zulieferunternehmen weiter zu verbreitern und sich insbesondere zu einem führenden Systemanbieter zu entwickeln.

4. ITT ist die Muttergesellschaft eines diversifizierten industriellen Konzerns, der in den Bereichen Automobilsysteme und -teile, Verteidigung & Elektronik sowie Flüssigkeitstechnologie (Pumpen) tätig ist. Der Verkauf des Produktbereiches Bremse&Chassis muß im Zusammenhang mit ITT's Absicht, sich auf die aus ihrer Sicht profitabelsten Geschäftsbereiche zu konzentrieren, gesehen werden. Zuvor in diesem Jahr hat ITT den Geschäftsbereich Elektrik an Valeo veräußert. Dieses Vorhaben ist von der Kommission genehmigt worden. (2)

5. Bislang ist der Produktbereich Bremsen&Chassis in den ITT-Konzern und seine Konzerngesellschaften weltweit integriert, ohne daß es eine gesonderte Holdinggesellschaft für diesen Geschäftsbereich gibt. Continental erwirbt deshalb in verschiedenen Staaten die Beteiligungen von ITT an Unternehmen dieses Geschäftsbereiches und in anderen Ländern die diesbezüglichen Aktiva und Passiva. Die Produktbereiche Flüssigkeitssysteme, Stoßdämpfer und Bremsbeläge verbleiben bei ITT.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

6. Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Erwerb eines zusammenhängenden Geschäftsbereiches des Veräußerers durch den Erwerber. Es liegt daher ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 (b) der Fusionskontrollverordnung vor. (3)

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

7. Die Unternehmen Continental und der Produktbereich Bremsen&Chassis von ITT haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Continental 5.694,5 Mio. ECU und ITT- Bremsen&Chassis 1.939,5 Mio. ECU). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Continental 3.715,4 Mio. ECU und ITT-Bremsen&Chassis 1.151,3 Mio. ECU). Sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen.

IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

A. Sachlich relevante Märkte

8. Der Geschäftsbereich, der erworben wird, ist der Produktbereich Bremsen & Chassis, der vier Produktgruppen umfaßt: Es handelt sich um adaptive Bremssysteme, Actuation- Bremssysteme, Foundation-Bremssysteme und das freie Bremsenersatzteilgeschäft. Die anmeldende Partei erklärt, daß diese vier Produktgruppen jeweils einen eigenen Produktmarkt darstellen. (4) Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

B. Räumlich relevante Märkte

9. Die räumlich relevanten Märkte sind nach Darstellung der anmeldenden Partei EWR-weit zu definieren. (5) Lediglich der freie Ersatzteilmarkt sei möglicherweise noch national aufgeteilt. (6) Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

C. Beurteilung

10. Durch den geplanten Zusammenschluß erfolgt keine Marktanteilsaddition, da sich die Tätigkeitsbereich der Parteien nicht überschneiden: Continental hat bisher keine Aktivitäten in den Produktgruppen, die zu dem von ITT veräußerten Geschäftsbereich Bremsen&Chassis gehören. Lediglich in peripheren Bereichen weist das Vorhaben eine vertikale Beziehung auf, weil Continental Bremsschlauchrohlinge und bestimmte Formteile für Foundation-Bremssysteme an den Produktbereich Bremsen&Chassis liefert. Da der Anteil der von Continental gelieferten Produkte an der Foundation-Bremsen jedoch wirtschaftlich geringfügig ist ([...] ((1)) bzw. [...] ((2)) und der Produktbereich Bremsen&Chassis bereits jetzt der Abnehmer fast der gesamten Continental Produktion für Bremsschlauchrohlinge ist, ist eine Spürbarkeit dieses vertikalen Effekt auszuschließen. Im übrigen zeigen die bisherigen Entscheidungen im Bereich der Automobilzulieferindustrie, daß die Abnehmer traditionell über eine starke Position verfügen. (7)

11. Aufgrund der Marktstellung der anmeldenden Parteien wird das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR haben. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

V. NEBENABREDEN

12. Mit der Anmeldung wurden eine Reihe von Nebenabreden der Parteien zur Einbeziehung in die Entscheidung vorgelegt.

a. Wettbewerbsverbot

13. Der Kaufvertrag (das Stock and Asset Purchase Agreement) sieht in Section 6.10 ein [...] ((3)) Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verkäufers vor. Dieses Wettbewerbsverbot gilt weltweit für Aktivitäten des veräußerten Geschäftsbereiches. Es gilt nicht gegenüber solchen Aktivitäten, die bei dem Veräußerer verbleiben. Darüber hinaus ist es dem Veräußerer verboten, Anteile von mehr als [...] ((4)) in solchen Unternehmen zu erwerben, die mit dem veräußerten Geschäftsbereich in dem von dem Wettbewerbsverbot umschriebenen Bereich im Wettbewerb stehen. Er darf solche Unternehmen nur erwerben, wenn sie weniger als [...] ((5)) ihres Jahresumsatzes in diesem Bereich erwirtschaften und ist verpflichtet, diesen Teil des Unternehmens zu veräußern oder sicherzustellen, daß der Gesamtumsatz der erworbenen Unternehmen des Veräußerers in dem relevanten Bereich $ [...] ((6)) Millionen nicht übersteigt.

14. Mit dem veräußerten Geschäftsbereich wird neben dem Kundenstamm ("good-will") auch Know-how übertragen. Der Geschäftsbereich Bremsen&Chassis stellt hochkomplizierte technische Produkte her und arbeitet an deren Fortentwicklung sowie auch an der Neuentwicklung von Zukunftsprodukten. Darüber hinaus ist in diesem Geschäftsbereich ein umfangreiches Know-how in bezug auf die Kunden und den Entwicklungsstand der belieferten Unternehmen vorhanden.

15. Bei dem Wettbewerbsverbot handelt es sich um eine unmittelbar mit dem Zusammenschluß verbundene und für ihn notwendige Einschränkung (Kapitel III.A. der Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden ["Bekanntmachung"] (8)), die von dieser Entscheidung erfaßt wird, soweit sich ihr räumlicher Anwendungsbereich auf das Gebiet beschränkt, in dem der Veräußerer seine Erzeugnisse oder Dienstleistungen schon vor der Übertragung am Markt eingeführt hatte (Bekanntmachung Kapitel III.A.3). Soweit das Wettbewerbsverbot dem Verkäufer verbietet, Beteiligungen oder Kontrolle an Unternehmen zu erwerben, die mit dem veräußerten Geschäftsbereich im Wettbewerb stehen, so ist diese Einschränkung von der gegenwärtigen Entscheidung nur soweit erfaßt, als dieses Verbot nicht den Erwerb von Anteilen zu bloßen Investitionszwecken beschränkt, mit denen weder mittelbar noch unmittelbar eine Leitungsfunktion oder sonstiger Einfluß auf das in Frage stehende Unternehmen erworben wird (9).

b. Abwerbeverbot

16. Der Kaufvertrag (das Stock and Asset Purchase Agreement) sieht in Section 6.11(i) ein zweijähriges Abwerbeverbot zu Lasten des Verkäufers vor, das den Zweck verfolgt, zu verhindern, daß sich der Veräußerer durch Abwerbung des Personals von dem veräußerten Geschäftsbereich mit diesem veräußertes Know-how wiederbeschaffen kann. Aus den zu dem Wettbewerbsverbot näher ausgeführten Gründen, handelt es sich bei dem Abwerbeverbot um eine unmittelbar mit dem Zusammenschluß verbundene und für ihn notwendige Einschränkung, die von dieser Entscheidung erfaßt wird.

c. Liefer- und Bezugspflichten für Wischerblätter

17. Die Parteien haben die Einbeziehung einer exklusiven Bezugs- und Lieferverpflichtung über Wischerblätter zwischen Valeo und dem von Continental zu erwerbenden Unternehmen, das mit dem Vertrieb von Wischerblättern befaßt ist, als Nebenabrede in die vorliegende Entscheidung beantragt. Eine solche Einbeziehung ist schon deshalb nicht möglich, weil es sich nicht um eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Zusammenschlusses sondern mit einem Dritten handelt (Bekanntmachung Kapitel II.3 und III.C.1).

d. Bezugspflichten für Bremsbeläge

18. Die Parteien haben die Einbeziehung einer Bezugsverpflichtung über Bremsbeläge zwischen einem bei ITT verbleibenden Tochterunternehmen, das Bremsbeläge herstellt, und einem von Continental zu erwerbenden Unternehmen, das Bremsbeläge vertreibt und die diesbezüglichen Markenrechte besitzt, als Nebenabrede in die vorliegende Entscheidung beantragt. Paragraph 3 Absatz 5 des einschlägigen Bezugsvertrages sieht eine Verpflichtung zu Lasten von Continental bis zum [...] ((7)) vor, ihren Bedarf an Bremsbelägen bei ITT zu decken, soweit nicht heute schon von Dritten bezogen wird. Diese Verpflichtung entfällt bereits vor diesem Zeitpunkt, sofern ITT mit einer eigenen Marke in den freien Ersatzteilmarkt liefert. Zweck der Vereinbarung ist die Gewährleistung eines Vertriebsweges für die von ITT hergestellten Bremsbeläge über das an Continental veräußerte Unternehmen, bis sich ITT mit einer neuen Marke und neuen Vertriebswegen auf dem Ersatzteilmarkt für Bremsbeläge etabliert hat.

19. Bei dieser Bezugspflicht handelt es sich um eine unmittelbar mit dem Zusammenschluß verbundene und für ihn notwendige Einschränkung (Bekanntmachung Kapitel III.C.), soweit die Verpflichtung sich auf die zuvor innerhalb der Wirtschaftseinheit des Veräußerers bereitgestellten Mengen beschränkt, wobei diese jedoch der Marktentwicklung angepaßt werden können (Bekanntmachung Kapitel III.C.2). Ein maximaler Zeitraum von [...] ((8)) Jahren für diese Bezugspflicht erscheint in diesem Fall gerechtfertigt, um das bisherige Abhängigkeitsverhältnis durch eine unabhängige Marktstellung zu ersetzen. ITT verfügt nach dem Zusammenschluß über keinen Zugang zum freien Ersatzteilmarkt mehr und muß sich nicht nur einen völlig neuen Vertrieb aufbauen, sondern auch eine völlig neue Marke für seinen Bremsbeläge am Markt einführen. Die Bezugspflicht entfällt, soweit ITT in der Lage sein sollte, sich vor diesem Zeitpunkt am Markt zu etablieren (Bekanntmachung Kapitel III.C.4).

VI. SCHLUSS

20. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

Notes :

1 ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310-97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

2 Siehe Entscheidung der Kommission IV/M.1245 Valeo/ITT Industries.

3 Siehe Entscheidung der Kommission IV/M.470 - Gencor/Shell.

4 Siehe Entscheidungen der Kommission IV/M.726 - Bosch/Allied Signal; IV/M337 - Knorr Bremse/Allied Signal.

5 Siehe Entscheidungen der Kommission IV/M.726 - Bosch/Allied Signal; IV/M337 - Knorr Bremse/Allied Signal; IV/M.149 - Lucas/Eaton.

6 Siehe Entscheidungen der Kommission IV/M.726 - Bosch/Allied Signal; IV/M337 - Knorr Bremse/Allied Signal.

((1)) Für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 2% - 4%.

((2)) Für die Veröffentlichung entfernt, weniger als 1%.

7 Sieh z.B. Entscheidungen der Kommission IV/M.1175 - Magna/Steyr; IV/M.912 - Siemens/HUF.

((3)) Für die Veröffentlichung entfernt, überschreitet 5 Jahre nicht.

((4)) Für die Veröffentlichung entfernt, weniger als 10%.

((5)) Für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 10%-20%

((6)) Für die Veröffentlichung entfernt, es handelt sich um einen zweistelligen Millionenbetrag.

8 Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064-89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Abl. Nr. C 203 vom 14.8.1990, S. 5.

9 Sache IV/M.301 - Tesco Ltd/Catteau SA.

((7)) Für die Veröffentlichung entfernt, überschreitet 5 Jahre nicht.

((8)) Für die Veröffentlichung entfernt, der Zeitraum überschreitet 5 Jahre nicht.