Livv
Décisions

CCE, 11 mars 1997, n° M.873

COMMISSION DES COMMUNAUTÉS EUROPÉENNES

Décision

Bank Austria/Creditanstalt

CCE n° M.873

11 mars 1997

LA COMMISSION DES COMMUNAUTES EUROPEENNES,

1. Am 10. Februar 1997 hat die Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien ("Bank Austria"), das Vorhaben angemeldet, die alleinige Kontrolle an der Creditanstalt-Bankverein, Wien ("Creditanstalt"), zu erwerben. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) n° 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) fällt und daß aufgrund der von der Anmelderin abgegebenen Zusagen keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bestehen.

I. Die Parteien

2. Bank Austria ist eine Universalbank, die hauptsächlich in Österreich tätig ist und entweder direkt oder über Tochtergesellschaften alle wesentlichen Bankgeschäfte betreibt. Sie hält ausserdem Beteiligungen an Unternehmen, die in verschiedenen anderen Wirtschaftszweigen tätig sind. Hierzu zählen insbesondere die Bauwirtschaft, die Immobilienbranche sowie die Bereiche Versicherungen, Hotel und Tourismus.3. Grösste Anteilseignerin der Bank Austria ist derzeit die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse, Wien ("AVZ"), die mit Bank Austria im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung verbunden ist. Die AVZ hält nach Angaben der Anmelderin direkt 39,93 % des Grundkapitals und 45,15 % der Stimmrechte an der Bank Austria, indirekt über die Wiener Holding zusätzlich 3,53 % des Grundkapitals und 4 % der Stimmrechte, und über die GiroCredit 0,81 % des Grundkapitals und 0,61 % der Stimmrechte. Die AVZ hält Beteiligungen an der GiroCredit in Höhe von 51,18 % des Kapitals und 56,06 % der Stimmrechte und an der Wiener Holding in Höhe von 55,9 % des Kapitals und der Stimmrechte. Die AVZ hält damit einschließlich der von ihr beherrschten Unternehmen 49,76 % des stimmberechtigten Kapitals der Bank Austria.

4. Die Stadt Wien hält 0,16 % des Grundkapitals und 0,19 % der Stimmrechte an der Bank Austria. Die Wiener Stadtwerke, ein Eigenbetrieb der Stadt Wien, halten 0,43 % des Grundkapitals und 0,48 % der Stimmrechte. Die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG hält 7,59 % des Grundkapitals und 6,3 % der Stimmrechte. Weitere Gesellschafter sind die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH, die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, die Cassa di Rispamio delle Provincie Lombarde S.p.A. (Cariplo), die Hamburg-Mannheimer Versicherung AG, die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG, Nippon Life und Kyöi Life. 12,74 % des Grundkapitals, auf das 6,06 % der Stimmrechte entfallen, werden in Streubesitz gehalten. Nach Angaben der Anmelderin waren auf der Hauptversammlung 1994 93,8 %, 1995 95,2 % und 1996 97,1 % des stimmberechtigten Kapitals anwesend.

5. AVZ ist eine österreichische Gemeindesparkasse, die nach Angaben der Anmelderin als solche keine Gesellschafter hat. Die Stadt Wien haftet nach Angaben der Anmelderin gemäß § 2 Absatz 1 des österreichischen Sparkassengesetzes für die Verbindlichkeiten der AVZ als Ausfallbürgin gemäß § 1356 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die AVZ wiederum haftet nach Angaben der Anmelderin gemäß § 92 Absatz 9 Bankwesengesetz mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Bank Austria im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit.

6. Die Geschäfte der AVZ werden von einem Vorstand geführt, der gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung der AVZ in der Fassung vom 24. Januar 1997 von einem Sparkassenrat überwacht wird. Dem Sparkassenrat sind gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung eine Reihe weiterer Aufgaben zugewiesen, zu denen gemäß § 10 Absatz 2 Buchstabe b) der Satzung insbesondere die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Vorstandes sowie dessen Stellvertreter gehören. Ausserdem bedürfen nach § 10 Absatz 3 der Satzung die in § 14 der Satzung aufgezählten Beschlüsse des Vorstandes der Zustimmung des Sparkassenrates. Der Sparkassenrat besteht aus dem Bürgermeister der Stadt Wien und aus weiteren sieben Mitgliedern, von denen vier Mitglieder gleichzeitig dem Aufsichtsrat der Bank Austria angehören. Alle Mitglieder des Sparkassenrates werden vom Gemeinderat der Stadt Wien gewählt. Darüber hinaus sind alle Mitglieder des Vorstands der AVZ gleichzeitig Mitglieder des Vorstands der Bank Austria.

7. Creditanstalt ist eine Universalbank, die ebenfalls hauptsächlich in Österreich tätig ist. Auch die Creditanstalt hält zahlreiche Beteiligungen an Drittunternehmen. Hierzu zählen Beteiligungen an Unternehmen der Bauwirtschaft, der Immobilienbranche sowie der Fahrzeugtechnik.

II. Das Vorhaben

8. Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Privatisierung der Creditanstalt durch die Republik Österreich. Zu diesem Zweck hatte die Republik die in ihrem Besitz befindlichen Stammaktien an der Creditanstalt, auf die 69,45 % aller Stimmrechte entfallen, zum Verkauf angeboten. Am 12. Januar 1997 erteilte der österreichische Bundesminister für Finanzen dem am 14. Dezember 1996 von der Bank Austria verbindlich abgegebenen Angebot den Zuschlag.

9. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die politische Übereinkunft zwischen den die österreichische Regierung stellenden Koalitionsparteien ÖVP und SPÖ über die "Künftige Vorgangsweise bei Privatisierung und Kapitalmarktreform sowie CA-Verkauf". Diese Übereinkunft sieht unter anderem vor, daß die Creditanstalt für die Dauer von mindestens fünf Jahren als selbständiges Unternehmen fortbestehen soll. Ferner soll die AVZ ihre Beteiligung an der GiroCredit ehestmöglich abgeben und die Republik Österreich soll ihre indirekte Beteiligung in Höhe von 18,9 % an der Bank Austria im Laufe des Jahres 1997 veräussern.

10. Ausgehend von dieser Übereinkunft wurde durch einen Ergänzungskaufvertrag zwischen der Republik Österreich und der Bank Austria in den Aktienkaufvertrag eine aufschiebende Bedingung aufgenommen, nach der sich die AVZ gegenüber der Republik verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sich die Anteile der AVZ und der Wiener Holding am stimmberechtigten Kapital der Bank Austria bis zum [In der öffentlichen Version wurden Geschäftsgeheimnisse gelöscht. Marktanteilsangaben wurden durch Bandbreiten ersetzt] auf insgesamt unter 25 % vermindern. Die Vereinbarung sieht vor, daß nur die Republik berechtigt ist, auf diese aufschiebende Bedingung zu verzichten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Kommission gegenüber eine Erklärung abgegeben, nach der die Republik Österreich die AVZ nicht aus ihren sich durch den Ergänzungsvertrag ergebenen Verpflichtungen entlassen wird.

11. Die indirekte Haftung der Gemeinde Wien über die AVZ als Ausfallbürgin für Verbindlichkeiten der Bank Austria erstreckt sich nach Angaben der Anmelderin nicht auf Verbindlichkeiten der Creditanstalt. Eine gesetzliche Erstreckung der Ausfallhaftung der Gemeinde Wien infolge des Zusammenschlusses ergebe sich weder aus den österreichischen bankrechtlichen Vorschriften (insbesondere Sparkassengesetz und Bankwesengesetz), noch aus aktienrechtlichen Bestimmungen. Die Creditanstalt werde als Beteiligungsgesellschaft der Bank Austria keine andere Stellung genießen als die übrigen Beteiligungsgesellschaften der Bank Austria, auf deren Verbindlichkeiten sich die Ausfallhaftung auch nicht erstrecke. Auch eine Insolvenz der Creditanstalt würde an dieser Rechtslage nichts ändern, d.h. keine Haftung der Bank Austria auslösen.

III. Zusammenschluß

12. Bank Austria wird durch das beabsichtigte Vorhaben 69,45 % der Stimmrechte an der Creditanstalt und damit die alleinige Kontrolle erwerben. Dadurch wird ein Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung verwirklicht.

IV. Gemeinschaftsweite Bedeutung

13. Der nach Artikel 5 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung berechnete weltweite Gesamtumsatz von Bank Austria und Creditanstalt beträgt mehr als 5 Mrd. ECU. Der weltweite Gesamtumsatz von Bank Austria beträgt etwa 7,4 Mrd. ECU (einschließlich AVZ etwa 10,3 Mrd.) und der von Creditanstalt über 9,1 Mrd. ECU. Beide Unternehmen erzielen jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU. Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von Bank Austria beträgt etwa 6,3 ECU (einschließlich AVZ etwa 8,6 Mrd. ECU) und der von Creditanstalt etwa 9,1 Mrd. ECU. Nur Bank Austria erzielte im letzten Geschäftsjahr mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in Österreich. Nach Angaben der Creditanstalt betrug ihr Umsatz in Österreich nur 61,7 % des gemeinschaftsweiten Umsatzes. Bei den Umsatzangaben ist jeweils auf 1995 abgestellt worden, weil geprüfte Zahlen für 1996 noch nicht vorliegen. Der Kommission sind aber keine Anhaltspunkte bekannt, daß der in Österreich erzielte Umsatz der Creditanstalt 1996 mehr 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes betrug.

V. Wettbewerbliche Beurteilung

14. Das Zusammenschlußvorhaben führt nach den Ermittlungen der Kommission in den meisten Wirtschaftsbereichen, in denen die Zusammenschlußbeteiligten tätig sind, nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Marktstellung. Eingehender Betrachtung bedürfen aber die Auswirkungen im Bankensektor und im Baubereich.

A. Bank- und Finanzdienstleistungen

1. Relevante Produktmärkte

15. Nach der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission sind die Dienstleistungen, die typischerweise von einer Universalbank erbracht werden, für die Zwecke der Fusionskontrolle grundsätzlich in die drei Bereiche Privatkundengeschäft, Firmenkundengeschäft mit Nichtbanken sowie Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte zu unterscheiden [Vgl. Fall n° IV-M.342 - Fortis/CGER, Ziffer 19; Fall n° IV-M.621 - BLG/BAWAG, Ziffer 13; Fall n° IV-M.628 - Generale Bank/Credit Lyonnais Nederland Bank ]. Die genannten Bereiche unterscheiden sich zunächst durch die Zusammensetzung der Nachfrageseite, aber auch durch die Art und Zusammensetzung der typischerweise angebotenen Leistungen. Darüber hinaus erfolgt der Absatz der Leistungen generell durch unterschiedliche Vertriebskanäle und die Wettbewerbsparameter haben in den einzelnen Bereichen eine unterschiedliche Bedeutung. Was die Situation in Österreich angeht, so haben die Ermittlungen diese Auffassung der Kommission bestätigt. Praktisch alle befragten Banken halten die Unterscheidung von Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft für relevant und im Hinblick auf die Beurteilung der Marktverhältnisse geboten.

16. Das gesamte Privatkundengeschäft ist zunächst grundsätzlich in die Produktsegmente Einlagengeschäft und Kreditgeschäft zu unterscheiden [Vgl. Fall n° IV-M.192 - BANESTO/TOTTA, Ziffer 18]. Für eine getrennte Betrachtung der Spareinlagen vom gesamten Einlagengeschäft spricht der Umstand, daß in Österreich, wie praktisch in allen Ländern Europas, für Spareinlagen eigene gesetzliche Vorschriften gelten. Daneben erbringen Banken im Rahmen des Privatkundengeschäfts auch Dienstleistungen in den Bereichen Abwicklung von Zahlungsverkehr einschließlich der Ausgabe von Schecks und Zahlungskarten, Kreditkartengeschäft [Vgl. Fall n° IV-M.391 - BAI/Banca Popolare di Lecco, Ziffer 7], Wertpapierdepotgeschäft, Vermögensverwaltung und Fondsverwaltung (Investmentfonds).

17. Das allgemeine Firmenkundengeschäft mit Nichtbanken umfasst insbesondere die Produktsegmente Abwicklung von Zahlungsverkehr (insbesondere elektronische Bankdienstleistungen), Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Dokumentengeschäft und Aussenhandelsfinanzierung [Vgl. Fall n° IV-M.343 - SOCIETE GENERALE DE BELGIOÜ/GENERALE DE BANQUE, Ziffer 18]. Das gesamte Kreditgeschäft ist grundsätzlich in die Segmente kurzfristige Kredite (Betriebsmittelkredite) und langfristige Kredite (Investitionskredite) zu unterscheiden. Darüber hinaus können aufgrund der besonderen Voraussetzungen bei der Kreditvergabe und der unterschiedlichen rechtlichen und wettbewerblichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich "Kredite mit einer öffentlichen Förderkomponente" (Förderkredite) gesondert betrachtet werden. Nicht zum Firmenkundengeschäft zählen wegen grundlegender Unterschiede in der Zusammensetzung der Marktteilnehmer und in den Wettbewerbsbedingungen das sogenannte Interbankengeschäft, d.h. das Einlagen- und Kreditgeschäft zwischen Banken, sowie die Kreditgeschäfte mit der öffentlichen Hand [Anders im Fall n° IV-M.342 - Fortis/CGER, Ziffer 22].

18. Vom allgemeinen Firmenkundengeschäft ist das sogenannte Investmentbanking zu unterscheiden, das insbesondere die Produktsegmente M&A-Beratung, Börseneinführung von Unternehmen sowie Emission von Aktien und Anleihen ('primary market') umfasst [Vgl. Fall n° IV-M.319 - BHF/CCF/Charterhouse, Ziffer 6; ausführlich auch Fall n° IV-M.597 - Swiß Bank Corporation/S.G. Warburg, Ziffern 8 ff.]. Das gesamte Anleihenemissionsgeschäft kann weiter in die Segmente Begebung von Staatsanleihen und von Nichtbanken-Anleihen sowie Eigenemissionen der Banken unterschieden werden. Alle anderen Aktivitäten (Handel mit Aktien und Anleihen, Derivativgeschäfte etc.) zählen nicht zum Kernbereich des Investmentbanking und werden hier den Geldmarkt- und Wertpapiergeschäften zugeordnet.

19. Der Bereich Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte umfasst insbesondere die Produktsegmente Handel mit Aktien und Anleihen ('secondary market'), Derivativgeschäfte (Swaps und Optionen), Devisen- und Valutageschäfte sowie sonstige Geldmarktinstrumente [Vgl. Fall n° IV-M.596 - Mitsubishi Bank/Bank of Tokyo, Ziffern 9 ff ].

20. Der Bereich sonstige Finanzgeschäfte umfasst insbesondere die Märkte für das Leasing [Vgl. Fall n° IV-M.669 - Charterhouse/Porterbrook und Fall n° IV-M. 234 - GECC/Avis Lease] und das Factoring.

21. Ob die einzelnen Segmente der oben genannten Bereiche jeweils getrennte relevante Produktmärkte darstellen, braucht auch im vorliegenden Fall letztlich nicht entschieden zu werden, weil die von der Anmelderin abgegebenen Zusagen die in einzelnen Segmenten bestehenden Wettbewerbsprobleme ausräumt (siehe unten).

2. Geographisch relevante Märkte

22. Nach Auffassung der Anmelderin befinden sich die Märkte für Bank- und Finanzdienstleistungen aufgrund der ständig fortschreitenden Liberalisierung innerhalb der Europäischen Union, der bevorstehenden Einführung einer einheitlichen europäischen Währung (Euro) und des Vordringens elektronischer Bankdienstleistungen ('electronic banking') in einem tiefgreifenden Umbruch mit der Folge, daß die Annahme von nationalen Märkten die tatsächlichen Wettbewerbsbedingungen nicht zutreffend widerspiegelt.

23. Für den Bereich des Privatkundengeschäfts hat die Kommission in der Vergangenheit wiederholt entschieden, daß sich die Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten trotz einer Tendenz zur fortschreitenden Internationalisierung noch deutlich unterscheiden und Faktoren wie Sprachunterschiede, Präferenzen der Kunden für lokale Anbieter, Bedeutung des Filialnetzes, Transaktionskosten und die häufig auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkte Tätigkeit der Banken in Europa jedenfalls mittelfristig für die Abgrenzung nationaler Märkte sprechen[Vgl. Fall n° IV-M.342 - Fortis/CGER, Ziffer 23; Fall n° IV-M.391 - BAI/Banca Popolare di Lecco, Ziffer 9; Fall IV-M. 621 - BLG/BAWAG, Ziffer 14]. Was die Situation in Österreich angeht, so haben die Ermittlungen diese Auffassung der Kommission bestätigt. Die überwiegende Zahl der befragten Banken haben trotz der fortschreitenden Einführung elektronischer Vertriebswege ('homebanking') die Bedeutung eines dichten Filialnetzes im Privatkundengeschäft betont. Die Direct-Banking-Angebote betreffen den Zahlungsverkehr und einige Standardprodukte und sind jedenfalls gegenwärtig auf die Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt; ihre grenzueberschreitende Einführung wird frühestens im Zusammenhang mit der Einführung einer einheitlichen europäischen Währung erwartet.

24. Für den Bereich des Firmenkundengeschäfts hat die Kommission bislang die Auffassung vertreten, daß zumindest bestimmte Produktsegmente trotz fortschreitender Internationalisierung in diesem Bereich auch weiterhin auf nationaler Ebene nachgefragt und angeboten werden und sich die Wettbewerbsbedingungen in diesen Segmenten in den einzelnen Mitgliedstaaten gegenwärtig noch deutlich unterscheiden. Zu diesen Produktsegmenten zählen insbesondere die Abwicklung von Zahlungsverkehr, das Einlagen- und Kreditgeschäft, das Dokumentengeschäft sowie die Aussenhandelsfinanzierung. Was die Situation in Österreich angeht, so haben die Ermittlungen diese Auffassung der Kommission bestätigt. Die Abwicklung des Dokumentengeschäfts erfordert vielfach die physische Präsenz der beauftragten Bank in räumlicher Nähe des Kunden. Aus diesem Grund stellt ein verbreitetes Filialnetz neben der Zahl der internationalen Korrespondenzbanken das Hauptargument für die Auswahl der mit dem Dokumentengeschäft beauftragten Bank dar. Die Aussenhandelsfinanzierung ist vielfach sehr stark beeinflusst von der nationalen Wirtschaftspolitik und den angebotenen Instrumenten der Exportförderung. Letztlich braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden, ob es sich bei den genannten Segmenten des Firmenkundengeschäfts (noch) um nationale Märkte handelt, weil die von der Anmelderin abgegebenen Zusagen die in einzelnen Segmenten bestehenden Wettbewerbsprobleme ausräumt (siehe unten).

25. Auch die Dienstleistungen im Rahmen des Investmentbanking, die gewöhnlich eine detaillierte Kenntnis des nationalen Gesellschaftsrechts sowie der Unternehmensstrukturen, der Rechnungslegung und der lokalen Marktgewohnheiten voraussetzen, werden in absehbarer Zukunft noch auf nationaler Ebene nachgefragt und angeboten werden [Vgl. ausführlich Fall n° IV-M.319 - BHF/CCF/Charterhouse, Ziffern 6 und 9]. Dies gilt für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Börseneinführung von Unternehmen und der Emission von Aktien und Anleihen [Vgl. Fall n° IV-M.343 - Société Generale de Belgioü/Generale de Banque, Ziffer 20], insbesondere aber für die Begebung von Anleihen der Gebietskörperschaften. Staatsanleihen werden in der Regel in der jeweiligen Heimatwährung emittiert, weshalb dieses Segment jedenfalls noch bis zur Einführung einer einheitlichen europäischen Währung national abzugrenzen ist.

26. Was den geographisch relevanten Markt für Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte angeht, so hat die Kommission wiederholt entschieden, daß diese Leistungen zumindest europaweit nachgefragt und angeboten werden [Vgl. Fall n° IV-M.596 - Mitsubishi Bank/Bank of Tokyo, Ziffern 9 ff.; Fall n° IV-M.319 - BHF/CCF/Charterhouse, Ziffern 9 und 14; Fall n° IV-M.597 - Swiß Bank Corporation/S.G. Warburg, Ziffern 13 ff.]. Da die neue Unternehmenseinheit unter den anderen europäischen Banken nur einen Platz im Mittelfeld einnehmen wird, sind in diesem Bereich keine Wettbewerbsprobleme zu erwarten; darüber hinaus stehen die Zusammenschlußbeteiligten hier im Wettbewerb mit grossen amerikanischen Investmentbanken wie Goldman Sachs, Merrill Lynch, Morgan Stanley und J.P. Morgan. Der Bereich Geldmarktgeschäfte wird daher nicht weiter betrachtet.

27. Die geographische Marktabgrenzung im Bereich sonstige Finanzgeschäfte braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden, weil der beabsichtigte Zusammenschluß in Österreich nicht zu Wettbewerbsproblemen führt. Im österreichischen Leasingmarkt erreichen die Zusammenschlußbeteiligten nach Angaben der Anmelderin einen gemeinsamen Anteil von [10-20 %]; im Factoringmarkt ist die Bank Austria nicht tätig, der Zusammenschluß führt insoweit nicht zu Marktanteilsadditionen. Der Bereich sonstige Finanzgeschäfte wird daher nicht weiter betrachtet.

3. Auswirkungen des Zusammenschlusses

a) Die Stellung der Zusammenschlußbeteiligten im österreichischen Bankensektor

28. Das angemeldete Vorhaben betrifft den Zusammenschluß der beiden führenden Universalbanken in Österreich, Bank Austria und Creditanstalt. Gemessen an der Bilanzsumme wird die neue Unternehmenseinheit etwa fünfmal so groß sein wie die nächstgrössere österreichische Bank. Die beiden Unternehmen werden nach dem Zusammenschluß nicht nur der mit weitem Abstand führende Anbieter von Bankdienstleistungen in Österreich sein, sondern werden auch als einzige Bank mit bedeutenden Marktanteilen in allen relevanten Produktsegmenten tätig sein. Die Zusammenschlußbeteiligten sind zudem in bedeutendem Umfang auf den europäischen Auslandsmärkten tätig, während ihre grössten Wettbewerber in Österreich fast ausschließlich in diesem Mitgliedstaat tätig sind. Im Vergleich mit den anderen Großbanken in Europa belegt die neue Unternehmenseinheit allerdings nur den Rang 30 und erreicht nur etwa ein Viertel der Konzernbilanzsumme der führenden Großbank in Europa, der Deutsche Bank AG.

29. Die AVZ hält gegenwärtig eine Beteiligung in Höhe von 56,06 an der GiroCredit. Da die AVZ mit der Bank Austria im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung verbunden ist (vgl. dazu oben), ist den Zusammenschlußbeteiligten für die wettbewerbliche Prüfung die Beteiligung der AVZ an der GiroCredit zuzurechnen. Das angemeldete Vorhaben bewirkt daher auch einen Zusammenschluß der drei führenden Banken in Österreich. Unter Berücksichtigung der GiroCredit wäre die neue Unternehmenseinheit sogar mehr als sechsmal so groß wie die nächstgrössere österreichische Bank. Die GiroCredit ist das Spitzeninstitut des österreichischen Sparkassensektors und fungiert hauptsächlich als Clearingstelle der österreichischen Sparkassen. Nach eigenen Angaben ist die Beziehung zu den österreichischen Sparkassen das tragende Element der Geschäftspolitik der GiroCredit. Das Unternehmen ist aber auch in erheblichen Umfang im Privat- und Firmenkundengeschäft tätig und verfügt über 50 Zweigstellen. Der grösste Anteilseigner nach der AVZ ist gegenwärtig DIE ERSTE österreichische Spar-Casse AG (22,48 %). Die GiroCredit hält Minderheitsbeteiligungen an mehreren regionalen Gemeindesparkassen.

30. Durch den beabsichtigten Zusammenschluß erwerben Bank Austria, Creditanstalt und GiroCredit zusammen jeweils auch eine Mehrheitsbeteiligung an der Österreichische Kontrollbank AG und der Österreichische Investitionskredit AG. Bei der wettbewerblichen Prüfung des angemeldeten Vorhabens ist ferner zu berücksichtigen, daß Bank Austria, Creditanstalt und GiroCredit - teilweise einzeln, teilweise gemeinsam - maßgeblich an weiteren österreichischen Banken und Finanzinstituten beteiligt sind:

Bankenbeteiligungen der Zusammenschlußbeteiligten

Beteiligungsunternehmen; Bank Austria; Credit-anstalt; Giro-Credit; Summe

Österreichische Kontrollbank; 35,25 %; 24,75 %; 7,64 %; 67,64%

Österreichische Investkredit; 20,88 %; 19,19 %; 10,14 %; 50,21%

Bankinvest Austria GmbH; 50 %; --; 50 %; 100 %

Österreichische Investment GmbH; --; 71,13 %; --; 71,13%

BA Investmentbank Austria; 81,7 %; --; --; 81,7 %

CA-EA Investment GmbH; --; 50 %; --; 50 %

HYPO-Bank Burgenland; 34,13 %; --; --; 34,1 %

Bank für Tirol und Vorarlberg; --; 41,7 %; --; 41,7 %

Bank für Oberösterreich und Salzburg; --; 31,6 %; --; 31,6 %

Bank für Kärnten und Steiermark; --; 29,1 %; --; 29,1 %

FactorBank; --; 45,16 %; --; 45,2 %

Bankhaus Denzel AG; --; 40 %; --; 40 %

AVABank AG; --; 69,38 %; --; 69,4 %

NÖ Kapitalbeteiligungs mbH; 10 %; --; 20 %; 30 %

ADRIA Bank AG; 24 %; 12 %; --; 36 %

Quelle: Angaben der Anmelderin; Geschäftsberichte.31. Die HYPO-Bank Burgenland ("Bank Burgenland") belegt, gemessen an der Bilanzsumme, den Rang 19 unter den österreichischen Banken und nimmt im Bundesland Burgenland nach eigenen Angaben eine führende Rolle am Markt ein. Die Bank für Oberösterreich und Salzburg ("Oberbank") ist eine Universalbank mit Schwerpunkt im Firmenkundengeschäft sowie in der Aussenhandelsfinanzierung. Die Bank für Kärnten und Steiermark ("BKS") zählt nach eigenen Angaben zu den bedeutendsten Regionalbanken in Österreich mit Schwerpunkt im Bereich Firmenkundengeschäft. Die Bank für Tirol und Vorarlberg ("BTV") nimmt nach eigenen Angaben in den beiden Bundesländern eine führende Stellung ein und betätigt sich schwerpunktmässig im Firmenkundengeschäft sowie im Geschäft mit dem gehobenen Privatkunden. Auch wenn den Zusammenschlußbeteiligten die genannten Banken nicht im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zugerechnet werden können, so sind die durch die Minderheitsbeteiligungen vermittelten Rechte und Einflußmöglichkeiten an diesen Wettbewerbern jedenfalls im Rahmen der wettbewerblichen Prüfung zu berücksichtigen.

b) Die führenden Kreditinstitute und Banken in Österreich

32. Die Raiffeisen-Bankengruppe in Österreich ist dreistufig aufgebaut. Die erste Stufe umfasst 706 rechtlich selbständige Raiffeisenbanken mit 1.732 Filialen, die schwerpunktmässig im Privatkundengeschäft tätig sind. Als zweite Stufe fungieren auf der Ebene der österreichischen Bundesländer neun regionale Raiffeisen-Landesbanken ("RLB"), die zusammen 80 % des Grundkapitals der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG ("RZB") halten. Die RLB's fungieren als Clearingstelle der Primärbanken und stellen diesen umfangreiche Dienstleistungs- und Beratungsangebote zur Verfügung; daneben betreiben sie ein Eigenschäft mit kleinen und mittleren Unternehmen. Die RZB agiert als Repräsentant der Raiffeisen-Bankengruppe und betreibt ein Eigengeschäft insbesondere mit Großkunden. Auch wenn die einzelnen Raiffeisenbanken aufgrund des vereinheitlichten Marktauftritts und des Regionalitätsprinzips in einem eingeschränkten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, so bleiben sie dennoch rechtlich selbständige Einheiten, die den Weisungen der RLB's und/oder der RZB nicht folgen müssen.

33. DIE ERSTE österreichische Spar-Casse AG ("Die ERSTE") ist, gemessen an der Bilanzsumme, der grösste Wettbewerber der Zusammenschlußbeteiligten und fast ausschließlich in Österreich tätig. Die Schwerpunkte des Unternehmens liegen in den Bereichen Privatkundengeschäft, Vermögensverwaltung, Kreditgewährung an öffentlich-rechtliche Schuldner sowie in der Wohnbaufinanzierung. DIE ERSTE hält gegenwärtig eine Beteiligung in Höhe von 22,48 % an der GiroCredit.

34. Die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG ("BAWAG") betreibt Bankgeschäfte aller Art mit Schwergewicht auf dem Privatkundengeschäft, insbesondere das Einlagengenschäft, das Kreditgeschäft, das Depotgeschäft sowie die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen. Der ganz überwiegende Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens liegt in Österreich. Die BAWAG wird vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bayerischen Landesbank gemeinsam kontrolliert [Siehe Fall n° IV-M.IV-M.621 - BLG/BAWAG, Ziffer ].

35. Die Österreichische Volksbanken-AG ("ÖVAG") ist das Spitzeninstitut des österreichischen Volksbankensektors und zugleich als Universalbank tätig. Als Spitzeninstitut stellt die ÖVAG den Volksbanken Dienstleistungen zur Verfügung, sichert den Liquiditätsausgleich innerhalb des Sektors und führt den Zahlungsverkehr und die Abwicklung des Wertpapiergeschäftes durch. Als Universalbank liegen die Schwerpunkte im Bereich Klein- und Mittelbetriebe sowie im Privatkundengeschäft.

36. Die Postsparkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und soll im Laufe des Jahres 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Die Geschäftstätigkeit der Postsparkasse ist auf Österreich beschränkt und umfasst im wesentlichen die Bereiche Privatkundengeschäft und Zahlungsverkehr. Wegen der derzeit noch bestehenden Veranlagungsbeschränkung auf den öffentlichen Sektor ist der Postparkasse die Vergabe von Krediten an Privat- und Firmenkunden nicht erlaubt. In diesen Geschäftsfeldern ist sie jedoch über ihre Tochtergesellschaft, die Bank der Österreichischen Postsparkasse AG ("PSK Bank"), tätig.

37. Zu den österreichischen Banken, die im ausländischen Eigentum stehen, zählen im wesentlichen: Société Générale (Austria) Bank AG, ABN AMRO Bank (Österreich) AG, Deutsche Bank (Austria) AG, Credit Lyonnais Bank (Austria) AG, Citibank (Austria) AG, Schöllerbank (Bayerische Vereinsbank), San-Paolo Bank (Austria) AG. Diese ausländischen Banken sind in Österreich nur mit wenigen Zweigstellen vertreten und haben trotz z.T. langjähriger Präsenz nur sehr geringe Marktanteile erreicht. Vielfach ist ihre Tätigkeit auf wenige ausgewählte Produktsegmente beschränkt.

c) Zu den betroffenen Märkten im einzelnen

(1) Privatkundengeschäft

38. Für die Abwicklung von Zahlungsverkehr unterhalten die Privatkunden Gehalts- und/oder Girokonten. Über die Guthaben auf diesen Konten (Sichteinlagen) können deren Inhaber ohne vorherige Kündigung verfügen; sie dienen daher in der Regel dem Zahlungsverkehr. Üblicherweise räumen die Banken den Kontoinhabern auch die Möglichkeit ein, zur kurzfristigen Liquiditätsüberbrückung einen Überziehungskredit in Anspruch zu nehmen. Über ihr Guthaben bzw. den eingeräumten Überziehungskredit verfügen die Kontoinhaber durch Zahlungsanweisungen an ihre Bank oder durch Schecks und Zahlungskarten (Bankservicekarten, EC-Karten, Chip-Karten sowie sonstige Debit-Karten). Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs können als Indikator für die Stellung der Zusammenschlußbeteiligten im Segment Abwicklung von Zahlungsverkehr die Zahl der eingerichteten Girokonten, die Zahl der ausgegebenen EC-Karten (mit PIN-Nummer) und das Volumen der Sichteinlagen herangezogen werden. Durch den Zusammenschluß erreichen Bank Austria und Creditanstalt hier gemeinsame Anteile zwischen [15 - 25 %]; GiroCredit erreicht Anteile von weniger als 3 %. Grösste Wettbewerber sind DIE ERSTE (5 - 10 %) und BAWAG (weniger als 10 %). Die Postsparkasse erreicht einen Anteil von 15 - 20 % an allen ausgegebenen EC-Karten, von über 10 % an der Gesamtzahl der Girokonten und von 5 - 10 % am Volumen der Sichteinlagen. Die grösste Raiffeisenbank, die RLB Steiermark, erreicht einen Anteil von 3 - 8 %. Angesichts dieser Marktstruktur ist die Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Marktstellung durch den Zusammenschluß nicht zu erwarten.

39. Neben Debitkarten geben Banken auch Kreditkarten an ihre Kunden aus und lösen die Zahlungsverpflichtungen ein, die diese gegenüber den Vertragspartnern (Akzeptanzstellen) der Kreditkartenorganisationen eingehen. In Österreich werden Kreditkarten aller grossen, weltweit tätigen Organisationen ausgegeben und akzeptiert, insbesondere VISA, MasterCard (Eurocard), American Expreß und Diners. Bank Austria vertreibt VISA und Eurocard; Creditanstalt gibt Eurocard, Diners Club und American Expreß aus. Gemessen an der Zahl der ausgegebenen Karten erreichen die Zusammenschlußbeteiligten einen gemeinsamen Anteil von [30 - 40 %]; GiroCredit erreicht einen Anteil von weniger als 1 %. Unter Berücksichtigung der GiroCredit wären die Zusammenschlußbeteiligten [ein mehrfaches] so groß wie der nächstgrössere Wettbewerber. Der hohe Marktanteil resultiert überwiegend aus der starken Stellung, die die Bank Austria bei der Ausgabe von VISA-Karten hat. Bis 1985 war das Unternehmen der exklusive Lizenznehmer der VISA-Organisation in Österreich. In 1985 ging die Lizenz auf eine sogenannte 'open-group-membership' über, deren Mitglieder das Recht haben, eigene VISA-Kreditkarten auszugeben. Grundsätzlich kann jede Bank Mitglied dieser 'membership' werden; gegenwärtig gibt es in Österreich 12 VISA-Partnerbanken. Seit 1985 ist der Anteil der Bank Austria an allen ausgegebenen VISA-Kreditkarten infolge der Aufnahme neuer Mitglieder auf [ 30 %), DIE ERSTE ( 10 % bzw. < 5 %). Die Banken, an denen die Zusammenschlußbeteiligten in maßgeblicher Höhe beteiligt sind (siehe oben), erreichen gemeinsame Anteile von 3,6 % bzw. 5,3 %. Die von der Anmelderin benannten ausländischen Banken in Österreich erreichen gemeinsame Anteile von weniger als 1 %.

46. Die Kommission hat bereits in einem Zusammenschlußfall, der die Märkte für Versicherungsdienstleistungen betraf, festgestellt, daß Marktanteile von 30 % und mehr unter bestimmten Umständen und bei erheblichen Marktzutrittsschranken die Gefahr der Entstehung einer beherrschenden Marktstellung begründen und eine eingehende Untersuchung der betroffenen Märkte erfordern (siehe Fall n° IV-M.862 - AXA/UAP). Solche Umstände liegen auch in diesem Fall vor. Der beabsichtigte Zusammenschluß wirkt sich auf den Märkten für Bankdienstleistungen aus, die, ähnlich wie die Märkte für Versicherungsleistungen, durch besondere institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen (aufsichtsrechtliche Regulierung) gekennzeichnet sind und sich insgesamt deutlich von den Wettbewerbsbedingungen unterscheiden, wie sie auf den Märkten für Industrie- und Konsumgüter anzutreffen sind.

47. Die Märkte für Bankdienstleistungen in Österreich weisen erhebliche Marktzutrittsschranken auf, die im Privatkundengeschäft insbesondere aus der Notwendigkeit resultieren, über ein verbreitetes Zweigstellennetz vor Ort präsent zu sein. Privatkunden unterhalten in der Regel nur eine einzige Bankverbindung. Mit einem Institutswechsel sind Informations- und Transaktionskosten verbunden, weshalb die Kundenbindung sehr ausgeprägt ist. Die Mobilität der Bankkunden wird zudem dadurch reduziert, daß die Unterhaltung mehrerer Bankbeziehungen und die damit verbundene Teilung der Guthaben die Möglichkeiten der Kreditaufnahme verschlechtert. Aus diesen Gründen ist die Übernahme der traditionell gewachsenen und langjährig bestehenden Geschäftsbeziehungen durch Wettbewerber in nennenswertem Umfang nur in langer Frist zu erwarten. Die in Österreich tätigen ausländischen Banken haben trotz teilweise langjähriger Präsenz nur sehr geringe Marktanteile erlangt und sind insgesamt zu unbedeutend, um mittelfristig einen wettbewerbsbestimmenden Einfluß ausüben zu können. Die Zusammenschlußbeteiligten sind in Österreich die Marktführer und verfügen über einen vielfachen Marktanteilsabstand zu den nächstgrösseren Wettbewerbern. Anders als die Zusammenschlußbeteiligten ist keiner dieser Wettbewerber in nennenswertem Umfang in sämtlichen relevanten Produktsegmenten in Österreich tätig. Die indirekte Verbindung zur GiroCredit begründet darüber hinaus die Gefahr, daß die Bank Austria einen wettbewerblich erheblichen Einfluß auf die Refinanzierungsmöglichkeiten der österreichischen Sparkassen ausüben kann. Auf der Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen daher erhebliche Anhaltspunkte, daß der Zusammenschluß in den zwei genannten Produktsegmenten des Privatkundengeschäfts zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Marktstellung führt.

(2) Firmenkundengeschäft

48. Im Einlagengeschäft erreichen Bank Austria und Creditanstalt einen gemeinsamen Anteil von [25 - 35 %]; GiroCredit erreicht einen Anteil von [< 10 %] (1995). Unter Berücksichtigung der GiroCredit erreichen die Zusammenschlußbeteiligten einen gemeinsamen Anteil von [30 - 40 %] und wären damit [ein mehrfaches] so groß wie der nächstgrössere Wettbewerber, die BAWAG (< 10 %). Die Banken, an denen die Zusammenschlußbeteiligten in maßgeblicher Höhe beteiligt sind (siehe oben), erreichen einen gemeinsamen Anteil von etwa 7,5 %. Demgegenüber erreicht mit Ausnahme der BAWAG keiner der Wettbewerber einen Anteil von mehr als 5 %. Die von der Anmelderin benannten ausländischen Banken in Österreich erreichen einen gemeinsamen Anteil von weniger als 4 %. Angesichts dieser Marktstruktur und auf der Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen erhebliche Anhaltspunkte, daß der Zusammenschluß zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Marktstellung führt (siehe unten).

49. Im gesamten Kreditgeschäft erreichen Bank Austria und Creditanstalt einen gemeinsamen Anteil von [15 - 25 %]; GiroCredit erreicht einen Anteil von über 5 % (1995). Unter Berücksichtigung der GiroCredit errreichen die Zusammenschlußbeteiligten einen gemeinsamen Anteil von [20 - 30 %] und wären damit [ein mehrfaches] so groß wie der nächstgrössere Wettbewerber, die BAWAG (< 5 %). Im Segment "langfristige Kredite" erreichen Bank Austria und Creditanstalt einen gemeinsamen Anteil von [15 - 20 %]; GiroCredit erreicht hier einen Anteil von über 15 %. Unter Berücksichtigung der GiroCredit erreichen die Zusammenschlußbeteiligten einen gemeinsamen Anteil von [30 - 40 %]. Die nach dem Zusammenschluß von der Bank Austria kontrollierte Investitionskredit AG erreicht einen Anteil von über 5 % und die Banken, an denen die Zusammenschlußbeteiligten in maßgeblicher Höhe beteiligt sind (siehe oben), erreichen einen gemeinsamen Anteil von etwa 5,8 %. Die von der Anmelderin benannten ausländischen Banken erreichen einen gemeinsamen Anteil von weniger als 3 %. Angesichts dieser Marktstruktur und auf der Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen erhebliche Anhaltspunkte, daß der Zusammenschluß zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Marktstellung führt (siehe unten).

50. Das Dokumentengeschäft von Banken umfasst so unterschiedliche Dienstleistungen wie das Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Dokumenten sowie die Erteilung von Dokumentenakkreditiven (einschließlich deren Bestätigung) und Zahlungsgarantien. Als Indikatoren für die Stellung der Zusammenschlußbeteiligten im gesamten Dokumentengeschäft wurden die Erteilung von Exportakkreditiven sowie das Inkasso von Schecks und Inlandswechseln herangezogen. Beim Scheckinkasso übernimmt die Bank den Scheck mit der Weisung des Kunden (Warenverkäufers), das Geld von der Bank des Scheckausstellers gegen Zahlung einer Provision entgegenzunehmen. Am gesamten Scheckinkasso in Österreich erreichen Bank Austria und Creditanstalt nach den Ermittlungen der Kommission einen gemeinsamen Anteil von etwa [15 - 20 %]; GiroCredit in ihrer Funktion als Clearingstelle des Sparkassensektors erreicht einen Anteil von [20 - 30 %]. Im Fall von Exportakkreditiven entsteht durch Vorlage bestimmter Dokumente eine Zahlungsverpflichtung der Bank des Warenkäufers. In diesem Segment entfällt ein Anteil von [45 - 55 %] auf Bank Austria und Creditanstalt; GiroCredit erreicht einen Anteil von weniger als 5 %. Beim Inkasso von Inlandswechseln entfällt ein Anteil von [< 25 %] auf Bank Austria und Creditanstalt; GiroCredit erreicht einen Anteil von [< 20 %]. Unter Berücksichtigung der GiroCredit erreichen die Zusammenschlußbeteiligten in den genannten Segmenten gemeinsame Anteile von 40 - 50 % und wären damit jeweils [ein mehrfaches] so groß wie die nächstgrösseren Wettbewerber. Die Banken, an denen die Zusammenschlußbeteiligten in maßgeblicher Höhe beteiligt sind (siehe oben), erreichen gemeinsame Anteile in Höhe von 14,1 %, 3,5 % bzw. 20,2 %. Angesichts dieser Marktstruktur und auf der Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen erhebliche Anhaltspunkte, daß der Zusammenschluß zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Marktstellung führt (siehe unten).

Zwischenergebnis: Firmenkundengeschäft

51. Unter Berücksichtigung der GiroCredit werden die Zusammenschlußbeteiligten nach dem Zusammenschluß der führende Anbieter im Firmenkundengeschäft sein (25 - 40 %). Zu wettbewerblich bedenklichen Marktstellungen kommt es jedoch nur in den Produktsegmenten Einlagengeschäft ([30 - 40 %]), langfristiges Kreditgeschäft ([30 - 40 %]) und Dokumentengeschäft (40 - 50 %). Die Zusammenschlußbeteiligten wären hier [ein mehrfaches] so groß wie der nächstgrössere Wettbewerber. Die GiroCredit ist in den betroffenen Segmenten ein Anbieter mittlerer Grösse. Die Investitionskredit AG erreicht Anteile zwischen 1 % und 5 %. Die Banken, an denen die Zusammenschlußbeteiligten in maßgeblicher Höhe beteiligt sind (siehe oben), erreichen gemeinsame Anteile von 7,5 % (Einlagengeschäft) bzw. 5,8 % (Kreditgeschäft). Die von der Anmelderin benannten ausländischen Banken in Österreich erreichen gemeinsame Anteile von weniger als 4 %.

52. Die Feststellung der Kommission, daß in den Märkten für Versicherungs- und Bankdienstleistungen Marktanteile von 30 % und mehr unter bestimmten Umständen die Gefahr der Entstehung einer beherrschenden Marktstellung begründen und eine eingehende Untersuchung der betroffenen Märkte erfordern, gilt grundsätzlich auch für den Bereich des Firmenkundengeschäfts. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß Firmenkunden in der Regel besser informiert sind und über einen grösseren Verhaltensspielraum gegenüber den Banken verfügen als Privatkunden. Dies gilt insbesondere für die Grossunternehmen in Österreich und für die österreichischen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen. Anders als im Privatkundengeschäft sind die Bankdienstleistungen im Firmenkundengeschäft weniger standardisiert und werden vielfach zu fallweise ausgehandelten Konditionen maßgeschneidert. Ferner sind die Informations- und Transaktionskosten, die mit einem Institutswechsel verbunden sind, nicht so bedeutend, weil Firmenkunden höhere Transaktionsvolumina abwickeln und in der Regel Geschäftsbeziehungen zu mehreren Banken unterhalten (Haus- und Zweitbanken). Im Vergleich zu Privatkunden können Firmenkunden zudem eine grössere Vielzahl von Finanzierungsinstrumenten in Anspruch nehmen. Auch die Grösse des Zweigstellennetzes hat im Firmenkundengeschäft nur eine untergeordnete Bedeutung.

53. Dennoch sind auch die Firmenkunden in Österreich aus verschiedenen Gründen auf Geschäftsbeziehungen mit österreichischen Banken angewiesen. Die Einführung sog. 'European-Corporate-Banking-Angebote' und dem damit in den Bereichen Abwicklung von Zahlungsverkehr und Angebot von Standardprodukten verbundenen grenzueberschreitenden Wettbewerb auch bei kleineren Firmenkunden wird erst langfristig, jedenfalls nicht innerhalb der nächsten fünf Jahre erwartet. Im Firmenkundengeschäft haben die in Österreich tätigen ausländischen Banken bislang nur sehr geringe Marktanteile erlangt und sind insgesamt zu unbedeutend, um mittelfristig einen wettbewerbsbestimmenden Einfluß ausüben zu können. Die Zusammenschlußbeteiligten sind in Österreich die Marktführer und verfügen über einen vielfachen Marktanteilsabstand zu den nächstgrösseren Wettbewerbern. Anders als die Zusammenschlußbeteiligten ist keiner dieser Wettbewerber in nennenswertem Umfang in sämtlichen relevanten Produktsegmenten in Österreich tätig. Im Firmenkundengeschäft mangelt es nach dem Zusammenschluß an einer starken Alternative mit internationalem Zuschnitt wie sie Bank Austria und Creditanstalt gegenwärtig darstellen. Auf der Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen daher erhebliche Anhaltspunkte, daß der Zusammenschluß in den drei genannten Produktsegmenten des Firmenkundengeschäfts zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Marktstellung führt.

Exportkreditversicherung und -finanzierung - Die Beteiligung an der ÖKB

54. Die Aussenhandelsfinanzierung umfasst insbesondere die kurzfristige Finanzierung der Lieferung von Konsumgütern durch Produktions- und Handelsunternehmen ins Ausland sowie die längerfristige Finanzierung der Ausfuhr von Anlagegütern (Exportfinanzierung). Da die Kreditrisiken für die Banken im Bereich der Exportfinanzierung erheblich sind, werden durch die kreditierenden Banken zusätzlich häufig Exportversicherungen abgeschlossen. Bei Geschäften mit Schuldnern, die innerhalb eines Mitgliedstaates der ÖCD ansässig sind, werden Exportversicherungen von privaten Versicherungsunternehmen angeboten ('marketable risks'). In anderen Fällen, insbesondere bei der Versicherung von Exportkrediten gegen politische Risiken, kommt eine Versicherung bei der Österreichischen Kontrollbank AG ("ÖKB") in Betracht.

55. An der ÖKB sind gegenwärtig indirekt und direkt zwölf Banken beteiligt, darunter Bank Austria (durchgerechnet: 35,25 %), Creditanstalt (24,75 %) und GiroCredit (7,64 %). Nach dem Zusammenschluß werden die Zusammenschlußbeteiligten mehrheitlich an der ÖKB beteiligt sein. Nach Auffassung der Anmelderin verschafft diese Mehrheitsbeteiligung der Bank Austria jedoch keinen kontrollierenden Einfluß auf die Geschäftspolitik der ÖKB, weil die Anteilseigner der ÖKB auf vier Ebenen verschiedene Holdinggesellschaften gebildet und als Gesellschafter dieser Holdinggesellschaften mehrere Syndikatsverträge abgeschlossen haben. Das sich daraus ergebende System soll sicherstellen, daß jede der beteiligten Banken entweder direkt oder mittels einer Holdinggesellschaft, der sie angehört, bei strategischen Entscheidungen über eine Sperrminorität in der Hauptversammlung der ÖKB verfügt. Dies würde sich jedoch ändern, wenn Bank Austria, Creditanstalt oder GiroCredit die bestehenden Syndikatsverträge kündigten.

56. Die Schwerpunkte der Tätigkeit der ÖKB liegen in den Bereichen Versicherung von Exportrisiken durch Vergabe von Exportkrediten und Refinanzierung (Umschuldung) von Exportgeschäften. Daneben betätigt sich die ÖKB auf dem Kapitalmarkt und fungiert als Geschäftsstelle für Anleiheemissionen, Hauptzahlstelle für Anleihen, Meldestelle gemäß Kapitalmarktgesetz sowie als Wertpapiersammelbank Österreichs. Die Haftung, die aus der Versicherung von Exportkrediten durch die ÖKB resultiert, übernimmt der Bund. Die ÖKB führt als Bevollmächtigte des Bundes die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme durch (§ 5 Abs. 1 des Österreichischen Ausfuhrförderungsgesetzes). Die Entscheidungen über Haftungsübernahmen werden nicht durch die Organe der ÖKB getroffen, sondern durch die im Ausfuhrförderungsgesetz für die Haftungsübernahme vorgesehenen Gremien (Beiräte). Diese Gremien stehen unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen und setzen sich aus Vertretern verschiedener Kammern sowie der Österreichischen Nationalbank zusammen. Die ÖKB selbst nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Beiräte teil, erstellt jedoch die Entscheidungsvorlagen und berät die anderen Beiratsmitglieder. Im Bereich der Refinanzierung von Exportgeschäften stellt die ÖKB den Banken auf Antrag Mittel im Rahmen der Exportfinanzierung bereit, sofern die Banken den Risikokriterien der ÖKB entsprechen und andererseits sowohl die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen hinsichtlich der zu finanzierenden Transaktionen als auch die Bedingungen für die einheitliche Abwicklung der Finanzierungen erfüllen. Gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz setzen alle Finanzierungen im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens entweder Haftungen der Republik Österreich oder von Kreditversicherern für die zugrundeliegenden Transaktionen voraus. Im Rahmen von Umschuldungskrediten tritt die ÖKB auch als Direktkreditgeber auf. Nach Angaben der Anmelderin wird das Exportfinanzierungsgeschäft der ÖKB hauptsächlich über Anleiheemission refinanziert (182 Mrd. ÖS) und in untergeordnetem Rahmen über Kreditinstitute (54 Mrd. ÖS). Von dem bei der ÖKB versicherten Geschäft entfielen nach Angaben der Anmelderin jeweils etwa [15 - 25 %] auf Bank Austria und Creditanstalt und weitere [< 10 %] auf die GiroCredit.

57. Mehrere Wettbewerber, die von der Kommission befragt wurden, haben ernsthafte Bedenken dahingehend geäussert, daß die Zusammenfassung der Beteiligungen von Bank Austria, Creditanstalt und GiroCredit an der ÖKB faktisch zu einer Beeinflussung des Exportversicherungsverfahrens entsprechend den Interessen des zukünftigen Mehrheitsaktionärs führen könnte. Es wird befürchtet, daß die Intensität und die Dauer der banktechnischen Behandlung der Ansuchen auf Haftungsübernahme in diskrimminierender Weise zu Lasten von Antragstellern durchgeführt wird, die ihre Transaktionen nicht bei den Zusammenschlußbeteiligten finanzieren lassen. Dies sei insbesondere in den Fällen denkbar, in denen es Gestaltungsspielräume bei der Gewährung von Exportgarantien durch die ÖKB gebe. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, daß die Bank Austria in einer an den eigenen Interessen orientierten Weise Einfluß auf die Kapitalmarkttransaktionen und die Börsengeschäfte der ÖKB nimmt.

58. Die ÖKB nimmt im Bereich der Exportversicherung und -finanzierung Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz übertragen wurden. Auf dem Gebiet der Versicherung von Exportkrediten gegen politische Risiken hat die ÖKB in Österreich eine Monopolstellung. Jedenfalls 10 % des Aktiv- und Passivgeschäfts bzw. des Provisionsgeschäfts der ÖKB entfällt auf Geschäfte, deren Konditionen bzw. Abschluß dem Einflußbereich der Anteilseigner der ÖKB unterliegen. Die restlichen Geschäfte dürften jedenfalls einer faktischen Einflußnahme durch die Anteilseigner der ÖKB zugänglich sein. Vom gesamten Exportfinanzierungsgeschäft der ÖKB entfiel auf die Zusammenschlußbeteiligten und die GiroCredit ein gemeinsamer Anteil von mindestens [40 - 50 %]; dies ist ein deutlich höherer Anteil als es ihrer Stellung im österreichen Bankensektor entspricht. Angesichts der besonderen Funktion der ÖKB im Bereich der Exportversicherung- und -finanzierung in Österreich, der führenden Stellung der Zusammenschlußbeteiligten in der Aussenhandelsfinanzierung sowie den von Wettbewerbern vorgetragenen Einwänden hält es die Kommission für erforderlich, die aus dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der ÖKB resultierenden Einflußmöglichkeiten der Bank Austria eingehend zu untersuchen. Auf der Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen erhebliche Anhaltspunkte, daß durch den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der ÖKB eine beherrschende Marktstellung der Zusammenschlußbeteiligten in einzelnen Segmenten des Firmenkundengeschäfts, insbesondere in der Aussenhandelsfinanzierung, entsteht oder weiter verstärkt wird (siehe unten).

Abwicklung und Vergabe von Förderkrediten - Die Beteiligung an der Investkredit

59. Die Österreichische Investitionskredit AG ("Investkredit") ist, gemessen an der Bilanzsumme, gegenwärtig die zehntgrösste österreichische Bank und schwerpunktmässig im Firmenkundengeschäft tätig. Das Unternehmen vergibt als Treuhänder im Rahmen öffentlicher Förderprogramme Kredite für Industrieprojekte aus Mitteln, die der Investkredit durch die Republik Österreich zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus wickelt die Investkredit auch Globaldarlehen der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ab. Etwa 37 % des vergebenen Kreditvolumens entfielen auf geförderte Kredite, die restlichen 67 % entfielen auf nicht-geförderte Kredite. Die Investkredit hat bei der Abwicklung und Vergabe von Förderkrediten in Österreich eine führende Marktstellung.

60. Die Bank Austria hält gegenwärtig direkt und indirekt eine Beteiligung von 20,88 % an der Investkredit; die Creditanstalt ist mit 19,19 % und die GiroCredit ist mit 10,14 % an der Investkredit beteiligt. Die restlichen Anteile an der Investkredit werden insbesondere von der Postsparkasse, BAWAG, RZB, ÖVAG, DIE ERSTE, Schöllerbank und ÖKB gehalten. Die genannten zehn Hauptaktionäre der Investkredit (zusammen: etwa 93,06 %) haben am 29. April 1992 einen Syndikatsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der Investkredit besteht gegenwärtig aus 12 Mitgliedern (ohne Betriebsräte). Im Syndikatsvertrag ist bestimmt, daß jedes Mitglied, das eine Beteiligung von 8 % oder mehr hält, Anspruch darauf hat, daß es für je 8 % einen Sitz im Aufsichtsrat erhält. Im Aufsichtsrat sind gegenwärtig vertreten: Bank Austria (2x), Creditanstalt (2x), Postsparkasse, GiroCredit, BAWAG und RZB. Daneben ist bestimmt, daß auch die ÖVAG (zusammen mit DIE ERSTE und Schöllerbank), ein Ministeriumsvertreter, ein Industrievertreter sowie eine natürliche Person (Vorsitzender) im Aufsichtsrat vertreten sind. Nach dem Zusammenschluß könnten die Zusammenschlußbeteiligten unter Berücksichtigung der GiroCredit die Hälfte des Aufsichtsrates der Investkredit besetzen. Der Aufsichtsrat wählt einen Kreditausschuß, der aus sieben Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder werden aus dem Kreis der Syndikatsmitglieder ernannt, davon je ein Mitglied von den beiden grössten Aktionären (Bank Austria und Creditanstalt). Beschlüsse des Kreditausschusses über Geldaufnahmen, Kreditgewährungen und die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedürfen mindestens einer Dreiviertelmehrheit. Durch den Zusammenschluß erlangen die Zusammenschlußbeteiligten im Aufsichtsrat und im Kreditausschuß der Investkredit eine Sperrminorität und dadurch einen kontrollierenden Einfluß auf die strategischen Bereiche der Geschäftspolitik dieses Unternehmens.

61. Angesichts der starken Marktstellung der Investkredit im Geschäft mit Förderkrediten hält es die Kommission für erforderlich, die aus dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Investkredit und der Sperrminorität im Kreditausschuß resultierenden Einflußmöglichkeiten der Bank Austria eingehend zu untersuchen. Auf der Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen erhebliche Anhaltspunkte, daß durch den Zuwachs der starken Stellung der Investkredit im Bereich Abwicklung und Vergabe von Förderkrediten eine beherrschende Marktstellung der Zusammenschlußbeteiligten in einzelnen Segmenten des Firmenkundengeschäfts, insbesondere im Kreditgeschäft, entsteht oder weiter verstärkt wird (siehe unten).

(3) Investmentbanking

62. Das Brutto-Volumen der Anleihenemissionen am österreichischen Rentenmarkt (ohne Eigenemissionen der Banken) betrug nach Angaben der Anmelderin etwa 9,5 Mrd. ECU (1995) bzw. 8,3 Mrd. ECU (1996). Davon entfielen etwa 8,2 Mrd. ECU (86 %) bzw. 7,7 Mrd. ECU (92 %) auf im Renditetenderverfahren begebene Bundesanleihen (österreichische Staatsanleihen). Der Rest entfiel auf frei-syndizierte Anleihen, insbesondere Energieanleihen, Telekom-Anleihen etc. Zum Tenderverfahren von Bundesanleihen sind 18 Banken als sogenannte 'primary dealers' zugelassen. Darunter befinden sich neben den Zusammenschlußbeteiligten nicht nur die anderen grossen österreichischen Banken (darunter: BAWAG, ERSTE, Postsparkasse, ÖVAG, RZB), sondern auch neun ausländische, weltweit tätige Banken (darunter: Credit Suisse First Boston, Commerzbank, Deutsche Bank, Dresdner Bank, J.P. Morgan). An den im Jahr 1996 begebenen Bundesanleihen erreichte die Bank Austria eine Zuteilungsquote von maximal 16,7 %, wobei die Bank Austria in zwei Fällen überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Im Durchschnitt betrug die Zuteilungsquote der Bank Austria rd. 9 %. Die durchschnittliche Zuteilungsquote der Creditanstalt betrug etwa 10 % und die der GiroCredit betrug rd. 7 %. Auf die RZB entfiel im Jahr 1995 ein Plazierungsanteil von mehr als 20 % (vgl. Geschäftsbericht 1995, S. 23). Da die Zuteilung der Emissionsquote nach dem Gebot der Bieter hinsichtlich des Umfangs und des Zinssatzes erfolgt, zu dem sie eine Quote zu übernehmen bereit sind, ist das Tenderverfahren transparent und sehr wettbewerbsintensiv. Zudem sind die Hauptabnehmer der begebenen Anleihen in Österreich in erster Linie institutionelle Anleger; nur etwa 10 % des Emissionsvolumens werden über das Filialnetz an Privat- und Firmenkunden abgeben. An den frei-syndizierten Anleihenemissionen der Nichtbanken erreichten die Zusammenschlußbeteiligten in 1996 einen Anteil von [20 - 30 %]. Die Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Marktstellung durch den Zusammenschluß ist daher nicht zu erwarten.

63. Die Börseneinführung umfasst die Plazierung von Anteilen privater oder staatlicher Unternehmen an der Börse (Aktienemission). In 1995/96 wurden nach Angaben der Anmelderin vier Staatsunternehmen und ein Privatunternehmen mit einem Gesamtplazierungsvolumen von etwa 521 Mio. ECU (1995) bzw. 623 Mio. ECU (1996) an der Börse eingeführt; davon wurden etwa 272 Mio. ECU (52 %) bzw. 229 Mio. ECU (37 %) an der Börse Wien plaziert (Inlandstranche). Auf die Bank Austria entfiel dabei 1996 ein Plazierungsanteil an der Inlandstranche von etwa 37 % und auf die Creditanstalt von etwa 21 %. Dagegen entfielen vom Gesamtplazierungsvolumen nur 13,8 % bzw. 7,7 % auf Bank Austria und Creditanstalt. Börseneinführungen werden von einem bzw. mehreren sog. 'Lead Manager' durchgeführt. Dieser 'Lead Manager' bestimmt die Mitglieder des 'Underwriting'-Konsortiums, die jeweils den Verkauf einer bestimmten Quote der zu plazierenden Anteile garantieren. Mit einer Ausnahme waren die Zusammenschlußbeteiligten bei sämtlichen Börseneinführungen österreichischer Unternehmen als 'Lead Manager' beteiligt. Sie haben diese Aufgabe jedoch in keinem Fall allein, sondern stets zusammen mit anderen Investmentbanken übernommen (SBC Warburg, Merril Lynch, RZB, CS First Boston, Crédit Lyonnais, Deutsche Morgan Grenfell). Die Zusammensetzung der Konsortien belegt, daß neben den Zusammenschlußbeteiligten tatsächlich auch andere österreichische Banken sowie die an der Wiener Börse zugelassenen ausländischen Banken und Investmentbanken an Börseneinführungen in Österreich beteiligt sind und auch zukünftig als Ausweichalternativen zur Verfügung stehen. Es ist daher nicht zu erwarten, daß der Zusammenschluß im Bereich Börseneinführung von Unternehmen in Österreich zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Marktstellung führt.

4. Die Änderungen des ursprünglichen Zusammenschlusses

64. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß der beabsichtigte Zusammenschluß Anlaß zu erheblichen Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, daß er auf österreichischen Märkten für Bankdienstleistungen, insbesondere in einzelnen Segmenten des Privat- und Firmenkundengeschäfts, zur Entstehung oder Verstärkung von beherrschenden Marktstellungen führt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde. Die Anmelderin hat jedoch gegenüber der Kommission Zusagen abgegeben, die die erheblichen wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses im Bankensektor beseitigen.

65. Der Text dieser Zusagen ist der vorliegenden Entscheidung als Anhang 1 [In der öffentlichen Version der Entscheidung enthält der Anhang nur die um Geschäftsgeheimnisse bereingte Fassung der Zusage ] beigefügt und ist ein integraler Bestandteil der Entscheidung [Vgl. die Fälle n° IV-M.616 - Swissair/Sabena, Ziffer 42 ff. und n° IV-M.646 - Repola/Kymmene, Ziffer 64 ff ]. Die Zusagen ändern die Wirkungen des ursprünglich beabsichtigten Zusammenschlusses.

66. In ihren Zusagen verpflichtet sich die Bank Austria, eine Erklärung der AVZ beizubringen, wonach sich die AVZ verpflichtet, ihre Beteiligung am stimmberechtigten Kapital der GiroCredit nach dem Erwerb der Kontrolle der Bank Austria über die Creditanstalt vollständig zu verkaufen. Diese Verpflichtungserklärung der AVZ liegt der Kommission bereits vor. Die Bank Austria hat sich weiter verpflichtet, die durchgerechnete Gesamtbeteiligung von Bank Austria und Creditanstalt an der ÖKB durch Verkauf auf die Höhe der Beteiligung zu reduzieren, die derzeit die Bank Austria und die GiroCredit zusammen durchgerechnet an der ÖKB halten. Ferner hat sich die Bank Austria verpflichtet, die Zahl ihrer Aufsichtsratsmandate in der Investkredit nicht über die vorher zusammen mit der GiroCredit verfügte Anzahl zu erhöhen und im Kreditausschuß zukünftig nur mit einer Person vertreten zu sein.

67. Die von der Bank Austria gegenüber der Kommission abgegebene Zusage ist geeignet, die ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt zu beseitigen. Im Privatkundengeschäft verringert sich durch die Veräusserung der GiroCredit-Beteiligung der AVZ der Marktanteil der Zusammenschlußbeteiligten im Kreditgeschäft auf unter 20 %. Im Wertpapierdepotgeschäft sinkt der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlußbeteiligten auf etwa [25 - 35 %]. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß es infolge von Depotumschichtungen zu einem gewissen Abschmelzeffekt kommen wird. Dieser resultiert aus dem Umstand, daß Kunden in der Regel mehrere Depots auch bei verschiedenen Banken unterhalten und ein unbestimmter Teil der Wertpapierdepots in Österreich von Firmenkunden gehalten wird, die über grössere Ausweichmöglichkeiten verfügen als Privatkunden. In beiden Segmenten des Privatkundengeschäfts dürfte der beabsichtigte Zusammenschluß daher nicht mehr zu bedenklichen Marktanteilen führen. Im Firmenkundengeschäft verringert sich durch die Veräusserung der GiroCredit-Beteiligung der AVZ der Marktanteil der Zusammenschlußbeteiligten im Einlagengeschäft auf etwa [20 - 30 %], im Segment Geschäfte mit langfristigen Krediten auf unter [15 - 20 %] und im Dokumentengeschäft auf 20 - 30 %. Unter Berücksichtigung eines gewissen Abschmelzeffektes führt der beabsichtigte Zusammenschluß auch im Firmenkundengeschäft nicht mehr zu bedenklichen Marktanteilen. Zudem eröffnet die Veräusserung der GiroCredit-Beteiligung der AVZ und die damit bewirkte Trennung des Sparkassensektors von den Zusammenschlußbeteiligten erheblichen Spielraum für zusätzliche Wettbewerbsimpulse. Durch die Zusagen der Bank Austria hinsichtlich ihrer Beteiligung an der ÖKB und der Besetzung von Aufsichtsrat und Kreditausschuß der Investkredit erlangen die Zusammenschlußbeteiligten auch keinen nach der Fusionskontrollverordnung relevanten wettbewerblichen Einfluß auf diese Sonderbanken. Die Marktstellung dieser Banken kann den Zusammenschlußbeteiligten daher nicht zugerechnet werden.

B. Bauleistungen

1) Relevante Produktmärkte

68. In Österreich wird die Gesamtheit der Bauleistungen verbandsseitig in gewerbliche und industrielle Bauproduktion unterschieden. Der gesamte Baubereich ist durch ganz unterschiedliche Arten von Bauleistungen sowie eine sehr heterogene Anbieter- und Nachfragerstruktur gekennzeichnet. Die Nachfrage nach Bauleistungen und das entsprechende Angebot gehen von Kleinstbauleistungen an Einfamilienhäusern über Hochhäuser bis zu industriellen Großbauten, Tunnelbau, Strassenbau, Kraftwerksbau und Brückenbau. Der unterschiedlichen Natur der Nachfrager und der nachgefragten Bauleistungen entspricht, daß es Bauunternehmen gibt, die auf bestimmte Bereiche der Bauleistungen spezialisiert sind.

69. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß es zur hinreichenden Erfassung der Wettbewerbsverhältnisse nicht sachgerecht wäre, auf nur einen einheitlichen Markt für Bauleistungen abzustellen.70. Aus der Sicht der Nachfrager sind die einzelnen erbrachten Bauleistungen ohnehin in der Regel nicht miteinander austauschbar, da sie meist auf die individüllen Nachfragerbedürfnisse zugeschnitten sind. Der relevante Wettbewerbszeitpunkt für die Erbringung der Bauleistungen dürfte in der Regel aber im Wettbewerb um die Auftragsvergabe durch den Bauherrn liegen. Für den Wettbewerb um die Auftragsvergabe sind die Fähigkeit und der Wille eines Anbieters bedeutsam, ein wettbewerbsfähiges Angebot für eine bestimmte zu erbringende Bauleistung abzugeben. Insofern stehen dem einzelnen Nachfrager als Anbieter alle diejenigen Bauunternehmen gegenüber, die zur Erbringung der gewünschten Bauleistung in aus seiner Sicht geeigneter Weise in der Lage und willens sind. Eine zu weitgehende Segmentierung des Baubereichs in einzelne relevante Produktmärkte würde den tatsächlichen Wettbewerbsverhältnissen daher auch nicht gerecht.

71. Die Frage nach der zutreffenden Unterteilung der Bauleistungen in relevante Produktmärkte kann in zweierlei Weise beantwortet werden. Ausgehend von den Nachfragerbedürfnissen und bestehenden Umstellungsflexibilitäten der Anbieter können zum einen bestimmte Arten erbrachter Bauleistungen und zum anderen bestimmte Auftragsgrössen unterschieden werden. Damit können ein sachliches und ein quantititives Abgrenzungskriterium herangezogen werden, um die relevanten Produktmärkte zu definieren.

a) Unterscheidung nach der Art der erbrachten Bauleistungen

72. Nach den Ermittlungen der Kommission sind nicht alle Bauunternehmen in der Lage, jede Art von Bauleistungen zu erbringen. Selbst grössere Bauunternehmen sind nicht immer in allen Bereichen tätig. Eine Stärke von Bauunternehmen im gesamten Bereich der Bauleistungen und eine insbesondere bei grossen Bauunternehmen vorhandene Umstellungsflexibilität können bei der Beurteilung der wettbewerblichen Position dieser Unternehmen zusätzliche Bedeutung erlangen, da eine grössere Diversifizierung des Angebots in gewissem Masse vor konjunkturabhängigen Schwankungen schützen könnte. Die sehr unterschiedliche Art der angebotenen Bauleistungen sowie die Heterogenität der Nachfrager und der Anbieterseite, bei letzterer zumindest bei Unternehmen unterhalb der Schwelle zum Grossunternehmen, ergeben aber erhebliche Anhaltspunkte dafür, den Baubereich weiter zu unterscheiden.

73. Hinsichtlich der Art der Bauleistungen sind nach den Ermittlungen der Kommission zunächst grundsätzlich die Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes zu unterscheiden. Dies wurde von den durch die Kommission befragten Bauunternehmen bestätigt. Die Leistungen des Bauhauptgewerbes betreffen im wesentlichen den Rohbau, während das Baunebengewerbe den Ausbau des Bauwerks betrifft (beispielsweise Heizung, Klima, Lüftung).

74. Weiterhin haben die Ermittlungen der Kommission erhebliche Anhaltspunkte für eine Unterscheidung der erbrachten Bauleistungen nach im Hochbau (Wohn- und Siedlungsbau, sonstiger Hochbau) und im Tiefbau (Strassenbau, Brückenbau, Tunnelbau, sonstiger Tiefbau) erbrachten Leistungen des Bauhauptgewerbes ergeben. Ausserdem können Adaptierungen (Gebäudesanierung, Abriß, Renovierung) von diesen beiden Bereichen unterschieden werden. Etwa 52,6 % der 1995 in Österreich erbrachten Bauleistungen entfielen nach den statistischen Angaben der Vereinigung Industrieller Bauunternehmen Österreichs auf Hochbau, etwa 36,8 % auf Tiefbau und etwa 10,6 % auf Adaptierungen.

75. Wesentliche Unterschiede zwischen Hochbau und Tiefbau gibt es nach den Ermittlungen der Kommission zunächst auf der Nachfragerseite. Diese setzt sich im Bereich des Tiefbaus in Österreich überwiegend aus den einzelnen Körperschaften und Eigenbetrieben der öffentliche Hand zusammen (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden, Sondergesellschaften). Im Hochbau ist die Nachfragerseite dagegen heterogener und reicht vom privaten Nachfrager nach Bauleistungen über grosse private Unternehmen bis hin zur öffentlichen Hand.

76. Als wesentliche Auswahlkriterien für die Auftragsvergabe sind der Kommission von befragten Unternehmen für den Hochbau eigener Maschinenpark, Know-how, Befähigung zur Steuerung der Logistik auf der Baustelle, Termintreue und Kapazitäten genannt worden. Im Tiefbau wurde darüber hinaus den Kriterien Bürgschaftsleistung, Erfahrungen, Referenzen und Ingenieurkapazitäten besondere Bedeutung beigemessen. Know-how und Maschinenpark können nach den Ermittlungen der Kommission im Tiefbau eine grössere Bedeutung erlangen als im Hochbau.

77. Ob eine weitere Unterscheidung beispielsweise des Tiefbaus in Strassenbau, Tunnelbau und Brückenbau angebracht ist, kann angesichts der generellen Stärke der beteiligten Unternehmen im Bereich des Tiefbaus und angesichts fehlender Auswirkungen auf das Ergebnis der wettbewerblichen Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens offengelassen werden.

b) Unterscheidung nach der Grösse der vergebenen Aufträge

78. Bei der Unterscheidung der relevanten Produktmärkte kann auch auf die Grösse der vergebenen Bauaufträge abgestellt werden, da mit steigender Auftragsgrösse der Kreis derjenigen Bauunternehmen zunehmend kleiner wird, die zur Abgabe eines Angebots und zur Ausführung der Bauleistungen in aus der Sicht der Nachfrager hinreichender Weise in der Lage und willens sind. Zwar können möglicherweise auch relativ kleine Bauunternehmen in der Lage sein, in Spezialbereichen für ihre Gesamtunternehmensgrösse verhältnismässig grosse Aufträge durchzuführen. Je grösser die vergebenen Aufträge werden, desto geringer dürfte aber die Aussicht für kleinere Spezialisten sein, einen Auftrag zu erhalten.

97M0873.1

79. Soweit man auf Auftragsgrössen abstellt, haben die Ermittlungen der Kommission erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich ab bestimmten Auftragsgrössen der Kreis der als ausführende Bauunternehmen in Betracht kommenden Anbieter deutlich verringert. Eine Befragung von Wettbewerbern und Nachfragern hat bestätigt, daß es erhebliche Anhaltspunkte dafür gibt, daß eine Unterscheidung auch nach Auftragsgrössen sachgerecht ist. Es wurde darauf hingewiesen, daß mit der Auftragsgrösse bestimmte Anforderungen an die Betriebsgrösse des Auftraggebers verbunden sind. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, daß mit der Abwicklung grösserer Bauaufträge finanzielle Risiken verbunden sind, die nur von finanzstarken Unternehmen oder von Unternehmen übernommen werden können, denen ausreichende Finanzierungen zur Verfügung stehen. Insoweit erlangen die Finanzierung und der Zugang zur Finanzierung bei grösseren Bauaufträgen besondere Bedeutung. Es wurde auch vorgetragen, daß für Aufträge ab einer bestimmten Grössenordnung nur noch eine bestimmte Anzahl von Bauunternehmen in Frage komme. Dies sei einerseits durch die notwendige Kapazität zur Durchführung solcher Aufträge bedingt und andererseits würden vom Auftraggeber oft ab einer bestimmten Grössenordnung der Projekte bestimmte Präqualifikationserfordernisse an die bietenden Baufirmen gestellt, die eine Teilnahme kleinerer oder mittlerer Bauunternehmen ausschlössen.

80. Die Befragung von Wettbewerbern und Nachfragern in Österreich hat weiterhin erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Grenze zu einem solchen Grossauftrag in Österreich zumindest nicht unter 50 Mio. ÖS, möglicherweise aber auch deutlich darüber liegt. Entscheidend ist, ab welcher Grössenordnung der vergebenen Bauaufträge es erhebliche Anhaltspunkte für eine signifikante Verengung der Anbieterstruktur gibt. Dabei handelt es sich um einen fließenden Übergang. Um sich dieser Frage anzunähern, bietet sich nach Auffassung der Kommission eine Betrachtung verschiedener Stufen von Auftragsgrössen ab 50 Mio. ÖS aufwärts an. Insofern hat die Kommission auch eine Abgrenzung nach Auftragsgrössen ab 100 Mio. ÖS und 200 Mio. ÖS erwogen, wobei für die Zwecke dieses Falles eine endgültige Entscheidung dieser Frage nicht notwendig ist, da sie zu keiner anderen wettbewerblichen Beurteilung führt.

c) Gesamtbetrachtung

81. Es gibt erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß die Kriterien der Art der Bauleistungen und der Auftragsgrösse auch kumulativ zur sachgerechten Erfassung der Wettbewerbsverhältnisse herangezogen werden können, da sich bei den genannten Auftragsgrössen die Anbieterstruktur zwar bereits verengt, die Auftragsgrössen aber noch keine Grössenordnung erreichen, bei der sie nur noch von Grösstunternehmen erbracht werden könnten, die in der Regel auch über ein umfassendes Angebotsspektrum verfügen werden. Solche Grösstaufträge haben nach den Ermittlungen der Kommission in Österreich jedenfalls in den letzten drei Jahren auch nur eine sehr geringe Bedeutung gehabt.

82. Die Ermittlungen der Kommission lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß es erhebliche Anhaltspunkte dafür gibt, daß man den Bereich der Bauleistungen in dreierlei Weise unterschieden kann. Zunächst kann man auf die erbrachten Bauleistungen im Hochbau, Tiefbau und bei Adaptierungen abstellen. Des weiteren können Grossaufträge, die bezogen auf die österreichischen Marktverhältnisse ab einer Grössenordnung in Höhe von 50 Mio. ÖS, 100 Mio. ÖS oder 200 Mio. ÖS erwogen werden können, kumulativ zum ersten Kriterium von kleineren Bauaufträgen unterschieden werden. Es gibt weiterhin erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß eine ausschließliche Anwendung des Grössenkriteriums für einen Teil des Baubereichs ohne Unterscheidung nach Arten der erbrachten Bauleistungen ab einer Auftragsgrösse in Betracht kommen sollte, die deutlich über 200 Mio. ÖS liegt. In diesem Fall müsste dann der übrige Markt unterhalb dieser Schwelle nach den ersten beiden Kriterien abgegrenzt werden. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung ist eine Verfolgung des letztgenannten Aspektes aber nicht erforderlich, da zum einen solche Art von Aufträgen in Österreich zuletzt nur sehr geringe Bedeutung hatte und zum anderen die festgestellten Wettbewerbsprobleme durch die von der Anmelderin abgegebene Zusage in einer Weise gelöst werden, die auch wettbewerbliche Bedenken in diesem Bereich ausräumen würde.

83. Eine abschließende Entscheidung der Produktmarktabgrenzung ist für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung nicht erforderlich, da die Alternativen zum selben Ergebnis der wettbewerblichen Beurteilung führen.

2. Geographisch relevante Märkte

84. Die Ermittlungen der Kommission haben erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Baumärkte in Österreich noch als Märkte anzusehen sind, die räumlich nicht grösser als Österreich sind. Die Möglichkeit zwischenstaatlichen Handels ist im Baubereich durch den Umstand begrenzt, daß das angebotene Produkt vorrangig in der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen vor Ort besteht, so daß die Verfügbarkeit der benötigten Kapazitäten am Bauplatz erforderlich ist.

85. Das Auftreten ausländischer Anbieter erfolgt nach den Ermittlungen der Kommission ganz überwiegend über in Österreich ansässige Tochtergesellschaften. Diese werden von den befragten Nachfragern als nationale Anbieter angesehen. Die Befragung von Nachfragern und Erhebung von Auftragsdaten durch die Kommission hat auch keine Erkenntnisse über bereits vorhandenen oder erkennbar bereits im Vordringen befindlichen wesentlichen Wettbewerb durch im Ausland ansässige Unternehmen in Österreich ergeben.

86. Im Rahmen ihrer Ermittlungen ist der Kommission in diesem Zusammenhang unter anderem vorgetragen worden, daß eine räumliche Nähe zum Nachfrager für eine erfolgreiche Tätigkeit am Markt im Baubereich unverzichtbar sei, und daß gegebenenfalls Sprachbarrieren und unterschiedliche Rechtssysteme die grenzueberschreitende Tätigkeit behindern können. Die Ermittlungen der Kommission haben auch Hinweise dafür ergeben, daß Transportkosten und fehlende Erfahrungen mit den örtlichen Verhältnissen Marktzutrittsschranken sein können.

3. Auswirkungen des Zusammenschlusses

87. Das Zusammenschlußvorhaben führt zu einer Veränderung der Wettbewerbssituation im Baubereich in Österreich. Bank Austria ist bereits an mehreren österreichischen Bauunternehmen beteiligt oder mit ihnen in anderer Weise verflochten. Der beabsichtigte Zusammenschluß verstärkt die bestehende Marktposition der Bank Austria bei Bauleistungen, da Creditanstalt eine Mehrheitsbeteiligung an dem österreichischen Bauunternehmen Universale hält.

a) Beteiligungen der beteiligten Unternehmen im Baubereich

88. Nach den Ermittlungen der Kommission können die beteiligten Unternehmen in mehreren österreichischen Bauunternehmen einen maßgeblichen wettbewerblichen Einfluß ausüben. Bank Austria kontrolliert die WIBEBA und übt die gemeinsame Kontrolle über die STUAG aus. Dem Geschäftsbericht der Bank Austria ist zu entnehmen, daß sie ausserdem mittelbar mehr als 50 % der Anteile an einem kleinen österreichischen Bauunternehmen, Felsinger, hält. Weiterhin kontrolliert Creditanstalt die Universale (79,6 % der Anteile).

89. Nach den Ermittlungen der Kommission hat Bank Austria aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausserdem die Möglichkeit, maßgeblichen wettbewerblichen Einfluß auf die Porr AG auszuüben. Dies beruht zunächst auf der Kapitalbeteiligung und der Höhe der Stimmrechte (37,3 %) in der Porr AG, die Bank Austria auf den letzten beiden Jahreshauptversammlungen der Porr AG jeweils die faktische Hauptversammlungsmehrheit verschaffte. Weiterhin haben Bank Austria und fünf weitere Gesellschafter der Porr AG ihre Anteile zu einem "Porr-Syndikat" gepoolt, über das sie gemeinsamen Einfluß auf die Porr AG ausüben wollen. Aufgrund gemeinsamer Beteiligungen und geringer Beteiligungen aneinander ist es unwahrscheinlich, daß bestimmte Mitgesellschafter der Porr AG, wie beispielsweise die Wiener Städtische Wechselseitige, in für Bank Austria wesentlichen wettbewerblichen Fragen gegen Bank Austria stimmen würden. Die Wiener Städtische Wechselseitige ist nicht nur Mitglied des "Porr-Syndikats" mit einem Geschäftsanteil von 3,76 %, sondern über die Wiener Städtische Allgemeine im Versicherungsgeschäft tätig, in dem sie aufgrund eines weiteren Syndikatsvertrages gemeinsam mit Bank Austria und der Hamburger Versicherung die Union Versicherung kontrolliert. Nach den Ermittlungen der Kommission gibt es zudem einen Kooperationsvertrag zwischen Bank Austria und der Wiener Städtischen, der vorsieht, daß Bank Austria Versicherungen der Wiener Städtischen und die Wiener Städtische Bankprodukte der Bank Austria vertreibt. Darüber hinaus ist nach den Ermittlungen der Kommission die Wiener Städtische mit 7,59 % am Grundkapital und mit 17,5 % am Vorzugskapital der Bank Austria beteiligt sowie mit 8,3 % an der zur AVZ-Gruppe gehörenden Wiener Holding. Darüber hinaus hält Bank Austria eine Beteiligung in Höhe von 9,87 % an der Wiener Städtischen. Des weiteren gibt es personelle Verflechtungen zwischen der Bank Austria und der Wiener Städtischen. All diese Umstände ergeben zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß die Wiener Städtische in Fragen, die für Bank Austria von wesentlicher wettbewerblicher Bedeutung sind, in der Porr AG mit Bank Austria stimmen wird. Nach den Ermittlungen der Kommission hinsichtlich der Hauptversammlungspräsenzen bei der Porr AG in den letzten drei Jahren führen jedenfalls die Stimmrechte der Bank Austria und Wiener Städtischen gemeinsam zu einer gesicherten faktischen Stimmrechtsmehrheit auf den Hauptversammlungen der Porr AG. Die Bundesländer Versicherung, die eine 50 %ige Beteiligung an der Era hält, ist mit 18,13 % der Anteile an der Porr AG beteiligt. Die Bundesländer Versicherung ist auch Mitglied des "Porr-Syndikats".

90. Weiterhin verfügt die Stadt Wien nach den Ermittlungen der Kommission über Einflußrechte in der AVZ, die die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllen. Die Gemeindevertretung der Stadt Wien hat das Recht, die Mitglieder des Aufsichtsorgans der AVZ zu wählen. Die Stadt Wien hält über die Wiener Stadtwerke 81,6 % der Anteile an der Teerag Asdag, an der auch die Porr AG noch einen Anteil von 8,2 % hält.

91. Im Rahmen der wettbewerblichen Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses gemäß Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung ist weiterhin zu berücksichtigen, Bank Austria und STRABAG jeweils die gemeinsame Kontrolle an der STUAG ausüben, woraus sich Gruppeneffekte ergeben können. Bank Austria und STRABAG haben insofern einen Syndikatsvertrag abgeschlossen.

b) Marktstellung der beteiligten Unternehmen

92. Nach den Ermittlungen der Kommission bzw. den Angaben der Anmelderin sind die Anteile am gesamten Bereich der in Österreich erbrachten Bauleistungen des Bauhauptgewerbes von Porr mit etwa 8,5 %, von STUAG mit etwa 5 %, von Teerag Asdag mit etwa 5 %, von Universale mit etwa 4,5 % und von WIBEBA mit etwa 1,5 % einzuschätzen. Addiert kommen diese mit den beteiligten Unternehmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung verbundenen Unternehmen damit auf etwa 24,5 % Anteil. Der Anteil der STRABAG dürfte unter 5 % liegen. Der Anteil der mit den beteiligten Unternehmen verbundenen Bauunternehmen liegt nach den Ermittlungen der Kommission damit etwa mehr als viermal so hoch wie der des nächsten Wettbewerbers. Generell nächstbedeutendste Wettbewerber dürften die Bauholding (mit nach Angaben der Anmelderin etwa 6 % Anteil) und die nach den Angaben der Anmelderin miteinander verbundenen Unternehmen Alpine und Mayreder einschließlich verbundener Unternehmen sein. Die nach den Angaben der Anmelderin ebenfalls miteinander verbundenen Unternehmen Era-Bau Holding und Eberhard dürften bei unter 5 % Anteil liegen. Nach den Ermittlungen der Kommission haben ansonsten nur noch zwei Wettbewerber mit jeweils um die 2 % deutlich über 1 % Anteil. Diese sehr deutlichen Anteilsvorsprünge unterstreichen die Gesamtbedeutung der vom Zusammenschluß erfassten Bauunternehmen auf dem österreichischen Markt.

93. Betrachtet man Hochbau, Tiefbau und Adaptierungen, ohne auf bestimmte Auftragsgrössen abzustellen, so haben die Ermittlungen der Kommission erhebliche Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen im Tiefbau ergeben. Im Hochbau insgesamt dürfte ihr gemeinsamer Marktanteil bei etwa 16 % liegen. Der Anteil der STRABAG dürfte deutlich unter 5 % liegen. Bei Adaptierungen erreichen die beteiligten Unternehmen nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen unter 10 % Marktanteil.

(1) Tiefbau

94. Im Tiefbau insgesamt beläuft sich der gemeinsame Anteil der WIBEBA (etwa 1 - 2 %), Universale (etwa 4 - 5 %), Porr (über 10 %), Teerag Asdag (in einem Bereich um 10 %) und STUAG (in einem Bereich um 10 %) nach den bisherigen Ermittlungen auf nahe 37 %, gemeinsam mit STRABAG (über 5 %) auf mindestens 42 %. Der Marktanteil der mit den beteiligten Unternehmen verbundenen Anbieter ist damit ohne Berücksichtigung der STRABAG fünfmal so hoch wie der des nächstgrössten Wettbewerbers. Nur zwei Wettbewerber erreichen noch Marktanteile von über 5 %. Nur ein weiterer Wettbewerber erreicht nach den Ermittlungen der Kommission noch Marktanteile über 4 %, die übrigen Anbieter liegen unter 2 % Marktanteil. Das ebenfalls ehemals grosse Bauunternehmen Maculan hat nach Angaben der Anmelderin den Betrieb eingestellt. Diese Marktdaten belegen, daß die Anmelderin nach dem Zusammenschluß eine überragende Stellung im Markt einnehmen würde.

95. Im Strassenbau dürfte die Marktstellung der beteiligten Unternehmen eher noch stärker als im Tiefbau insgesamt sein. Nach den Ermittlungen der Kommission dürfte der Anteil der Porr, Universale, WIBEBA, Teerag Asdag und STUAG über 40 % liegen, gemeinsam mit STRABAG sogar über 50 %. Im übrigen kann die generelle Stärke der beteiligten Unternehmen im Tiefbau als Anhaltspunkt für ihre Stärke in den einzelnen Segmenten des Tiefbaus genommen werden.

(2) Grosse Auftragsvergaben

96. Betrachtet man zusätzlich die vergebenen Auftragsgrössen, so haben die Ermittlungen der Kommission Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Marktstellung der beteiligten Unternehmen eher bedeutender werden dürfte, wenn man auf Auftragsvergaben ab einer Grössenordnung von 50 Mio. ÖS, 100 Mio. ÖS und 200 Mio. ÖS abstellt. Es haben sich erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Marktposition der genannten Unternehmen, betrachtet man die seit dem 1.1.1994 für Bauvorhaben in Österreich vergebenen Aufträge von über 50 Mio. ÖS, über 100 Mio ÖS und 200 Mio. ÖS, höher als ihr genereller Marktanteil sind. Dies dürfte darauf beruhen, daß der Anteil der kleineren Unternehmen bei diesen Aufträgen naturgemäß sehr gering sein und der Anteil der mittelgrossen Unternehmen abgesehen von Erfolgen einzelner Spezialisten ebenfalls grundsätzlich eher geringer als der der Grossunternehmen sein dürfte. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen lässt sich ableiten, daß gemessen an den Auftragswerten der Anteil der mit den beteiligten Unternehmen verbundenen Bauunternehmen insgesamt bei Aufträgen über 50 Mio. ÖS mindestens 10 % höher, bei Aufträgen über 100 Mio. ÖS mindestens 15 % höher und bei Aufträgen über 200 Mio. ÖS mindestens 20 % höher als ihre auf den Gesamtmarkt bezogenen Anteile liegen dürfte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine eingehende Prüfung noch deutlich höhere Marktanteile ergibt.

(3) Weitere Aspekte

97. Die besondere Marktstärke der mit den beteiligten Unternehmen verbundenen Bauanbieter wird durch weitere Aspekte unterstrichen.98. Bei den beteiligten Unternehmen handelt es sich zunächst nicht um nur partiell in bestimmten Baubereichen starke Unternehmen. Die genannten Unternehmen gehören vielmehr wie geschildert zu den grössten Bauunternehmen in Österreich. Porr ist das derzeit grösste österreichische Bauunternehmen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß aus der starken Marktstellung dieser Unternehmen auch Abschreckungseffekte für Marktzutritte entstehen können.

99. Die Ermittlungen der Kommission haben weiterhin erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß insbesondere bei grösseren Bauaufträgen die Erbringung von Bürgschaftsleistungen und die Finanzkraft der Bauunternehmen eine besondere Rolle spielen können. In diesem Zusammenhang wird teilweise darauf hingewiesen, daß die bankeneigenen Bauunternehmen bei diesen wichtigen Wettbewerbsparametern besondere Vorteile genießen. Es gibt erhebliche Anhaltspunkte, daß dieser Umstand ein spezifischer Vorteil der beteiligten Unternehmen ist, den andere Bauunternehmen nicht oder nicht in diesem Masse besitzen, der auch vor Marktzutritten abschrecken kann.

100. Des weiteren hat es Hinweise darauf gegeben, daß die mit Bank Austria verbundenen Bauunternehmen strukturelle Vorteile auch aus der Tatsache genießen können, daß Bank Austria und die mit ihr verbundenen Unternehmen über ein erhebliches Nachfragepotential für Bauleistungen verfügen. Es gibt Hinweise darauf, daß sich aus dieser strukturellen Verbindung zwischen grossen Bauunternehmen einerseits und grossen Nachfragern nach Bauleistungen andererseits spezifische Wettbewerbsvorteile durch eine gewisse Auftragssicherung insbesondere in Zeiten nachlassender Baukonjunktur gegenüber anderen Bauunternehmen ergeben könnten. Weiterhin ist auch dieser Aspekt geeignet, wirtschaftliche Marktzutrittschranken zu errichten.

101. Die beiden letzteren Aspekte gewinnen angesichts der derzeitigen Marktsituation im östereichischen Baubereich an Gewicht, da für Bauunternehmen eine hinreichende Risikoabsicherung besondere Bedeutung erlangt, um ein Ausscheiden aus dem Markt zu vermeiden.c) Zwischenergebnis102. Die Ermittlungen der Kommission haben erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Bereich der in Österreich erbrachten Tiefbauleistungen als ein eigenständiger relevanter Markt angesehen werden kann.

103. Im Tiefbau erreichen die den beteiligten Unternehmen zuzurechnenden Anbieter erhebliche Marktanteile. Sie haben insgesamt eine die anderen Wettbewerber überragende Marktposition. Weiterhin stehen ihnen durch ihre Muttergesellschaften insbesondere bei grossen Bauvorhaben finanzielle Ressourcen zur Verfügung, über die andere Wettbewerber nicht oder jedenfalls nicht in diesem Masse verfügen. Diese Ressourcen sind insbesondere bei der Bewerbung um Grossaufträge von Bedeutung, da hier nach den Ermittlungen der Kommission die Fähigkeit, finanzielle Risiken einzugehen und die notwendigen Bürgschaftsleistungen zu stellen, eine besondere Rolle spielen. Der Erhalt von Grossaufträgen ist wiederum für die führenden Bauunternehmen, die vorrangig um den Erhalt solcher Aufträge konkurrieren, von besonderer Bedeutung. Die Marktstellung wird strukturell weiterhin durch das Nachfragepotential gesichert, das in der Unternehmensgruppe der Bank Austria zusammengeführt ist. Auch die strukturellen Verbindungen der Unternehmensgruppe der Bank Austria zur Stadt Wien, die insbesondere im Tiefbau in der Region Wien der maßgebliche Nachfrager sein dürfte, sind in Betracht zu ziehen. In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die Restriktionen bei der Vergabe infolge der Anwendung der Ausschreibungsbestimmungen bei öffentlichen Aufträgen zu berücksichtigen. Die Region Wien ist die für den wirtschaftlichen Erfolg der Bauunternehmen wesentliche Region Österreichs.

4. Die Änderungen des ursprünglichen Zusammenschlusses

104. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß der beabsichtigte Zusammenschluß Anlaß zu erheblichen Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, daß er auf österreichischen Baumärkten zur Entstehung oder Verstärkung von beherrschenden Marktstellungen führt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde. Die Anmelderin hat jedoch gegenüber der Kommission Zusagen abgegeben, die die erheblichen wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses im Baubereich beseitigen.

105. Der Text dieser Zusagen ist der vorliegenden Entscheidung als Anhang 1 [In der öffentlichen Version der Entscheidung enthält der Anhang nur die um Geschäftsgeheimnisse bereingte Fassung der Zusage ] beigefügt und ist ein integraler Bestandteil der Entscheidung [Vgl. die Fälle n° IV-M.616 - Swissair/Sabena, Ziffer 42 ff. und n° IV-M.646 - Rypola/Kymmene, Ziffer 64 ff ]. Die Zusagen ändern die Wirkungen des ursprünglich beabsichtigten Zusammenschlusses.

106. Die von der Anmelderin abgegebene Zusage, entweder die Universale oder ihre Anteile an der STUAG zu veräussern, berücksichtigt den Umstand, daß die bestehende Marktstellung der mit Bank Austria verflochtenen Anbieter durch den Hinzuerwerb der Universale verstärkt wird und durch eine Veräusserung der Universale der Zuerwerb und somit die Grundlage für eine Verstärkung der bestehenden Marktstellung der Anmelderin beseitigt würde. Die Veräusserung der STUAG kann nach den Ermittlungen der Kommission als jedenfalls wettbewerblich gleichwertig zur Veräusserung der Universale angesehen werden. Die STUAG selbst erzielt in Österreich insgesamt einen höheren Gesamtumsatz als die Universale. Sie ist weiterhin insbesondere im Tiefbau stärker am Markt vertreten als die Universale und ihre Veräusserung insofern tendenziell in sogar grösserem Masse geeignet, eine Verbesserung der Wettbewerbssituation im Tiefbau herbeizuführen. Zwar würde die Anmelderin im Falle einer Veräusserung der STUAG nur die gemeinsame Kontrolle an diesem Unternehmen veräussern, während sie alleinige Kontrolle an der Universale erwirbt. Dieser Umstand wird jedoch nicht nur durch die grössere Bedeutung der STUAG im Tiefbau, sondern auch dadurch ausgeglichen, daß durch die Veräusserung der STUAG die Verbindung der Anmelderin zur STRABAG gelöst würde, die ebenfalls eine bedeutende Stellung auf den österreichischen Baumärkten, insbesondere auch im Tiefbau, hat. Die daraus entstehenden strukturellen Wettbewerbsimpulse können insgesamt als gleichwertig zu denen infolge einer Veräusserung der Universale angesehen werden.

107. Die von der Anmelderin insofern abgegebene Alternativzusage verbessert die Möglichkeiten einer Veräusserung. Im Hinblick darauf, daß Zusagen in der ersten Verfahrensphase nach der Fusionskontrollverordnung in besonderem Masse für eine klare Lösung der festgestellten Wettbewerbsprobleme geeignet sein müssen, ist diese Alternativzusage als geeignet anzusehen.VI. Ergebnis108. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen, insbesondere angesichts der von Bank Austria abgegebenen Zusagen, ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung in den betroffenen Märkten führt und daher keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt oder dem EWR-Vertrag gibt.109. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 (2) a des EWR-Vertrages.

Anhang 1)

Bank Austria Der Vorstand

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion IV - Wettbewerb

Task Force Fusionskontrolle

z.H. Herrn Dr. Götz Drauz

Rü de la Loi 200

B-1049 Brüssel

Wien, 4. März 1997

Sache n° IV-M. 873 Bank Austria/Creditanstalt

Sehr geehrter Herr Drauz,

wir beziehen uns auf obige Sache und erklären uns auf Wunsch der Kommission bereit, die Wirkung des bei der Kommission am 10. Februar 1997 angemeldeten Vorhabens mit folgenden Zusagen zu ändern:

1. GiroCredit

Bank Austria ("BA") verpflichtet sich, eine Erklärung der Anteilsverwaltung- Zentralsparkasse ("AV-Z") beizubringen, wonach sich die AV-Z verpflichtet, die Beteiligung der AV-Z am stimmberechtigten Stammkapital der GiroCredit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen ("GiroCredit") in Höhe von nominal ÖS 2.060.356.000,-- (die "GiroCredit-Aktien") [...] zu verkaufen.

2. ÖKB

Die BA verpflichtet sich, die - durchgerechnete - Gesamtbeteiligung der BA und der CA an der Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft ("ÖKB-Beteiligung") [...] auf die Höhe der Beteiligung zu reduzieren, die derzeit die BA und die GiroCredit zusammen durchgerechnet an der ÖKB halten.

3. Investkredit

Die BA verpflichtet sich, [...] ein Schreiben, das dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf entspricht, den Syndikatsmitgliedern (Im Sinne der Anlage 1) zu übersenden.

4. STUAG/Universale

Die BA verpflichtet sich, entweder ihre Beteiligung in Höhe von 50 % abzueglich einer Aktie an der STUAG Bau AG [...] zu verkaufen, oder alternativ dafür Sorge zu tragen, daß die CA die Beteiligung der CA in Höhe von 79,6 % an der Universale Bau AG [...] verkauft.

5. Treuhänderregelung

Die BA verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß die AV-Z die nachstehenden Verpflichtungen gegenüber der Kommission eingeht: [...]

Die AV-Z verpflichtet sich, falls die GiroCredit-Aktien nicht [...] gemäß Ziffer 1 dieses Schreibens von der AV-Z verkauft sind, [...] einen [...] Treuhänder (beispielsweise eine Investmentbank) nach Maßgabe eines Treuhandvertrages zu bestellen, [...], und dem Treuhänder alle GiroCredit-Aktien mit dem Auftrag des bestmöglichen Verkaufes zu übertragen. [...]

Nach Abschluß des Verkaufs der GiroCredit-Aktien stellt der Treuhänder seine Tätigkeit ein. Die Vergütung des Treuhänders übernimmt die AV-Z.

6. Andere Treuhänderbestellungen

Ziffer 5 dieses Schreibens gilt entsprechend in Bezug auf die Veräusserungen, die gemäß Ziffern 2 und 4 vorzunehmen sind. [...]

Mit freundlichen Grüssen

[gezeichnet Bank Austria AG]

Anlage 1

Bank Austria Der Vorstand

An die Mitglieder

des Syndikatsvertrages

betreffend die Österreichische Investitionskredit Aktiengesellschaft ("Investkredit")

vom 29. April 1992 ("Syndikatsvertrag")

Wien, 1997

Sehr geehrte Damen und Herren,

solange die Bank Austria Aktiengesellschaft ("Bank Austria") die Kontrolle über die Creditanstalt-Bankverein ("CA") ausüben kann, verpflichtet sich die Bank Austria unwiderruflich gegenüber den anderen Syndikatsmitgliedern (im Sinne des § 1 des Syndikatsvertrages) wie folgt:

zu § 5

Für die Zwecke der Berechnung der Beteiligung der Bank Austria und der CA an der Investkredit gemäß § 5 Abs. 1 des Syndikatsvertrages werden die Bank Austria und die CA als eine Einheit betrachtet,wobei deren Beteiligungen zusammen rechnerisch jedoch nicht die Summe der derzeit von der Bank Austria und der GiroCredit jeweils direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungen übersteigen.

zu § 7

Für die Zwecke der Bestimmung der "beiden grössten Aktionäre" i.S. von § 7 Abs. 1 des Syndikatsvertrages werden die Bank Austria und die CA als ein Aktionär behandelt.

Im ürigen bleibt der Syndikatsvertrag unberührt.

Mit freundlichen Grüssen

Bank Austria Aktiengesellschaft